Durchsuchung der Arztpraxis: Was Sie jetzt tun müssen – und was auf keinen Fall

Es ist Montagmorgen, das Wartezimmer ist voll – und plötzlich stehen Beamte der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft in Ihrer Praxis, mit einem Durchsuchungsbeschluss in der Hand. Sie wollen Patientenakten, Abrechnungsunterlagen, den Praxisrechner. Was Sie in den nächsten Minuten tun, entscheidet über den weiteren Verlauf des Verfahrens.

Die wichtigsten Regeln für die ersten Minuten

Bewahren Sie Ruhe und leisten Sie keinen Widerstand. Die Durchsuchung selbst können Sie nicht verhindern. Was Sie verhindern können, sind vermeidbare Fehler.

Machen Sie keine Angaben zur Sache. Kein „Das lässt sich doch aufklären“, kein „Das war nur ein Versehen“. Jedes Wort wird notiert und kann später gegen Sie verwendet werden. Höflich schweigen ist keine Unhöflichkeit – es ist Ihr verfassungsrechtlich verbürgtes Recht.

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und fotografieren Sie ihn. Aus ihm ergibt sich, was gesucht werden darf – und was nicht.

Widersprechen Sie ausdrücklich der Durchsicht und Mitnahme von Unterlagen – insbesondere von Patientenakten. Der Widerspruch verhindert die Mitnahme zwar nicht, aber er hat eine wichtige rechtliche Folge: Die Unterlagen gelten dann als vorläufig sichergestellt und nicht als freiwillig herausgegeben. Nur so bleiben Ihre Rechtsschutzmöglichkeiten vollständig erhalten. Lassen Sie den Widerspruch im Durchsuchungsprotokoll vermerken.

Geben Sie nichts „freiwillig“ heraus und unterschreiben Sie nichts, dessen Bedeutung Sie nicht sicher überblicken – insbesondere keine Einverständniserklärungen zur Durchsicht von Daten.

Rufen Sie sofort Ihren Verteidiger an. Sie haben das Recht, während der Durchsuchung zu telefonieren. Ich unterbreche für Durchsuchungsfälle laufende Termine.

Patientenakten: die Kollision mit der Schweigepflicht

Die Durchsuchung einer Arztpraxis ist kein gewöhnlicher Ermittlungseingriff. Ihre Patientendaten sind durch die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) geschützt, und die Strafprozessordnung kennt Beschlagnahmeverbote, die genau hier ansetzen: § 97 StPO schützt Aufzeichnungen über das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient jedenfalls dann, wenn sich die Ermittlungen nicht gegen Sie selbst richten; § 160a StPO setzt Ermittlungsmaßnahmen gegen Berufsgeheimnisträger zusätzliche Grenzen.

Richtet sich das Verfahren gegen Sie als Beschuldigten, greifen die Beschlagnahmeverbote zwar nur eingeschränkt – aber der Umfang der Durchsuchung bleibt durch den Beschluss und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt. Die Mitnahme des gesamten Patientenstamms zur „Durchsicht“ nach § 110 StPO ist regelmäßig angreifbar. Genau an dieser Schnittstelle von Strafprozessrecht und Medizinrecht entscheidet sich, welche Beweismittel am Ende verwertbar sind.

Typische Anlässe für Praxisdurchsuchungen

  • Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB): nach Plausibilitätsprüfungen der KV, Anzeigen von Krankenkassen oder ehemaligen Mitarbeitern
  • Behandlungsfehler (§§ 229, 222 StGB): nach einem Behandlungszwischenfall, oft parallel zu einem zivilrechtlichen Verfahren
  • Betäubungsmittel- und Arzneimittelverstöße: Verschreibungsverhalten, Rezeptfälschungen im Umfeld der Praxis
  • Unrichtige Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB): Gefälligkeitsatteste, Massen-AU ohne Untersuchung
  • Korruptionsvorwürfe (§§ 299a, 299b StGB): Kooperationen, Zuweisungen, Beteiligungsmodelle

Nach der Durchsuchung: Jetzt beginnt die eigentliche Verteidigung

Die Durchsuchung ist nicht das Ende, sondern der sichtbare Anfang eines Ermittlungsverfahrens, das meist schon Monate läuft. Jetzt kommt es auf die richtige Reihenfolge an:

Akteneinsicht vor Einlassung. Bevor Sie sich äußern, muss klar sein, was die Staatsanwaltschaft tatsächlich in der Hand hat. Als Verteidiger beantrage ich Akteneinsicht – erst danach wird entschieden, ob und wie Sie sich einlassen.

Rechtsschutz gegen die Maßnahme prüfen. Gegen Durchsuchung und Beschlagnahme gibt es Rechtsbehelfe (§ 98 Abs. 2 StPO analog, Beschwerde). Verfahrensfehler – etwa ein unbestimmter Beschluss oder die Missachtung von Beschlagnahmeverboten – können zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln führen.

Die Parallelverfahren mitdenken. Eine Praxisdurchsuchung spricht sich herum: Ärztekammer, KV und Approbationsbehörde können eigene Verfahren einleiten. Ihre Einlassung im Strafverfahren muss von Anfang an so angelegt sein, dass sie Ihnen im berufsgerichtlichen Verfahren und im Approbationsverfahren nicht schadet.

Warum die Doppelqualifikation hier den Unterschied macht

Ob eine Patientenakte beschlagnahmt werden durfte, ob eine Abrechnungsziffer „unrichtig“ war, ob eine Dokumentation den Anforderungen des § 630f BGB genügte – das sind Fragen, die strafprozessuales und medizinrechtliches Wissen zugleich verlangen. Als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Medizinrecht verteidige ich seit über 25 Jahren Ärztinnen und Ärzte, bundesweit. Mehr zur bundesweiten Verteidigung →

Im Ernstfall: sofort anrufen

Läuft die Durchsuchung gerade oder ist sie eben beendet worden: Warten Sie nicht ab.

Häufige Fragen zur Praxisdurchsuchung

Darf ich die Durchsuchung verweigern, bis mein Anwalt da ist?

Nein, die Beamten müssen nicht auf Ihren Verteidiger warten. Sie dürfen aber telefonieren und sollten das sofort tun. Bis zum Rückruf gilt: keine Angaben, nichts unterschreiben, Widerspruch gegen die Mitnahme erklären.

Müssen meine Mitarbeiter Fragen beantworten?

Nein. Auch Ihr Praxispersonal sollte keine Angaben zur Sache machen. Mitarbeiter können als Zeugen später ordnungsgemäß geladen werden – spontane Äußerungen während der Durchsuchung schaden fast immer.

Dürfen die Beamten den Praxisbetrieb einfach lahmlegen?

Die Durchsuchung muss verhältnismäßig ablaufen. Weisen Sie darauf hin, dass Patienten versorgt werden müssen; in der Praxis lässt sich der Ablauf oft koordinieren. Dokumentieren Sie Beeinträchtigungen.

Was passiert mit den beschlagnahmten Patientenakten?

Sie werden zur Durchsicht (§ 110 StPO) mitgenommen. Gegen Umfang und Auswertung kann die Verteidigung vorgehen – insbesondere, wenn Unterlagen von Patienten betroffen sind, die mit dem Vorwurf nichts zu tun haben.

Erfährt die Ärztekammer von der Durchsuchung?

Nicht automatisch, aber häufig: Bei Verurteilungen und teils schon bei Anklageerhebung bestehen Mitteilungspflichten der Justiz (MiStra). Umso wichtiger ist eine Verteidigung, die das Berufsrecht von Beginn an einbezieht.