Korruption im Gesundheitswesen: §§ 299a, 299b StGB – wenn Kooperation zum Vorwurf wird

Die Kooperation mit dem Labor lief seit Jahren. Die Beteiligung am Ärztezentrum schien steuerlich und rechtlich sauber aufgesetzt. Dann kommt die Durchsuchung – der Vorwurf: Bestechlichkeit im Gesundheitswesen. Was gestern als übliche Zusammenarbeit galt, steht heute im Raum als Straftat.

Was §§ 299a und 299b StGB unter Strafe stellen

Seit 2016 sind Bestechlichkeit (§ 299a StGB) und Bestechung (§ 299b StGB) im Gesundheitswesen eigenständige Straftatbestände. Strafbar macht sich, wer als Angehöriger eines Heilberufs einen Vorteil dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung oder dem Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln, von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im Wettbewerb unlauter bevorzugt. Spiegelbildlich strafbar ist die Geberseite – Pharmaunternehmen, Labore, Sanitätshäuser, Kliniken.

Der Kern des Tatbestands ist die Unrechtsvereinbarung: die Verknüpfung von Vorteil und unlauterer Bevorzugung. Genau hier verläuft die Grenze zwischen erlaubter Kooperation und Straftat – und genau hier ist sie oft alles andere als klar.

Die Grauzonen: erlaubte Kooperation oder strafbare Verknüpfung?

Das Gesundheitswesen lebt von Zusammenarbeit, und der Gesetzgeber wollte sie nicht verbieten. Strafbar ist nicht der Vorteil als solcher, sondern seine Koppelung an die Bevorzugung. In der Praxis bewegen sich viele Gestaltungen in einem Graubereich:

  • Zuweisung gegen Entgelt: Entgelte oder geldwerte Vorteile für die Zuführung von Patienten – der klarste Fall, zugleich berufsrechtlich verboten (§ 31 MBO-Ä bzw. die jeweilige Landesberufsordnung)
  • Beteiligungsmodelle: Beteiligungen an Laboren, MVZ, Herstellern – kritisch, wenn die Gewinnbeteiligung faktisch vom eigenen Zuweisungsverhalten abhängt
  • Kooperationsverträge mit Kliniken: Honorararzt- und Konsiliararztverträge, bei denen die Vergütung über dem Marktüblichen liegt oder verdeckt Zuweisungen honoriert
  • Anwendungsbeobachtungen und Referententätigkeit: legitim bei echter Gegenleistung und angemessener Vergütung – verdächtig, wenn das Honorar die Leistung deutlich übersteigt
  • Rabatte, Gratismuster, Einkaufsvorteile im Bezug von Arznei- und Hilfsmitteln

Die Verteidigung setzt an der Unrechtsvereinbarung an: Marktübliche Vergütung für echte Leistung ist keine Bestechung. Ob ein Vertrag „angemessen“ war, ist eine medizinrechtlich-wirtschaftliche Frage – keine, die sich mit strafrechtlichem Bauchgefühl beantworten lässt.

Warum diese Verfahren besonders gefährlich sind

Korruptionsverfahren im Gesundheitswesen sind fast immer Strukturverfahren: Die Ermittler werten Verträge, Kontobewegungen und E-Mail-Verkehr über Jahre aus, es gibt Mitbeschuldigte auf der Geberseite, und die Verfahren dauern lang. Zudem drohen einschneidende Nebenfolgen: die Einziehung der erlangten Honorare (§§ 73 ff. StGB), berufsrechtliche Verfahren, bei Vertragsärzten der Zulassungsentzug – und bei gravierenden Fällen die Approbationsfrage. Schon die Durchsuchung von Praxis und Wohnung (was dann zu tun ist →) beschädigt Reputation und Kooperationsbeziehungen.

Hinzu kommt: § 299a StGB ist ein vergleichsweise junger Tatbestand, viele Auslegungsfragen sind höchstrichterlich nicht geklärt. Das ist ein Risiko – aber für die Verteidigung auch eine Chance.

Prävention: Verträge prüfen, bevor es die Staatsanwaltschaft tut

Der beste Zeitpunkt für die Auseinandersetzung mit §§ 299a, 299b StGB ist vor der Unterschrift. Ich prüfe Kooperationsverträge, Beteiligungsmodelle und Vergütungsstrukturen auf ihre straf- und berufsrechtliche Belastbarkeit – diskret und bevor Gestaltungen zur Hypothek werden. Für laufende Kooperationen gilt: Eine Umstrukturierung im Vorfeld ist allemal günstiger als ein Ermittlungsverfahren.

Im Verfahren: Schweigen, Akteneinsicht, Struktur

Wenn bereits ermittelt wird, gelten die Grundregeln umso mehr: keine Angaben ohne Akteneinsicht, keine „Aufklärungshilfe“ im Alleingang, keine Absprachen mit Mitbeschuldigten. Die Verteidigung zerlegt die behauptete Unrechtsvereinbarung, stellt die Angemessenheit der Vergütung dar und arbeitet auf eine möglichst frühe, geräuschlose Verfahrensbeendigung hin.

Diskrete Beratung – vor oder im Verfahren

Häufige Fragen zur Korruption im Gesundheitswesen

Ich erhalte vom Labor eine Vergütung für Konsiliartätigkeit. Ist das strafbar?

Nicht per se. Entscheidend ist, ob der Vergütung eine echte, angemessen honorierte Leistung gegenübersteht – oder ob sie verdeckt Ihre Einsendungen belohnt. Die Vertragsgestaltung und die gelebte Praxis entscheiden.

Gilt § 299a StGB auch für angestellte Ärzte und Klinikärzte?

Ja. Der Tatbestand erfasst alle Angehörigen von Heilberufen mit staatlich geregelter Ausbildung – niedergelassen wie angestellt, ebenso Zahnärzte, Apotheker und weitere Heilberufe.

Muss ein Schaden entstanden sein?

Nein. §§ 299a, 299b StGB schützen den Wettbewerb im Gesundheitswesen und das Vertrauen in heilberufliche Entscheidungen – ein Vermögensschaden ist nicht erforderlich. Strafbar ist bereits das Fordern oder Sich-versprechen-Lassen.

Welche Strafen drohen?

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen (§ 300 StGB) – etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder Vorteilen großen Ausmaßes – drei Monate bis fünf Jahre. Dazu kommen Einziehung und die berufsrechtlichen Folgeverfahren.

Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen meinen Kooperationspartner. Betrifft mich das?

Sehr wahrscheinlich ja: §§ 299a und 299b StGB sind spiegelbildlich – wo ein Geber beschuldigt wird, gerät der Nehmer ins Visier. Warten Sie nicht, bis Post kommt.