Durchsuchung oder Vorladung? Rufen Sie an, bevor Sie etwas erklären.
Axel Höper Rechtsanwalt
0431 – 22 18 15 20 Soforthilfe im Ernstfall

Ablauf des Mandats

Ablauf der Verteidigung – von der ersten Stunde bis zum Abschluss

Ein Anruf der Kriminalpolizei am Vormittag, freundlich im Ton: Man wolle nur kurz etwas klären, ein Termin noch in dieser Woche wäre gut. Oder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft mit Aktenzeichen, Paragraphenkette und dem Wort „Beschuldigter". Zwischen zwei Sprechstunden bleibt keine Zeit, das einzuordnen, und die erste Frage ist meist nicht die nach der Strafe, sondern die nach der Approbation, der Zulassung und den Mitarbeitern. Der folgende Text beschreibt, wie ein medizinstrafrechtliches Mandat tatsächlich abläuft, was in welcher Reihenfolge geschieht und was Sie selbst dazu beitragen können.

Bevor Sie eine Vorladung bestätigen oder der Kammer antworten, klären Sie den nächsten Schritt in einem Telefonat.

Die ersten Stunden: das Telefonat

Der erste Kontakt ist fast immer ein Telefonat. Das Sekretariat (Frau Mussar) ist montags bis freitags von 9 bis 13 Uhr und montags, dienstags und donnerstags von 14 bis 17 Uhr erreichbar; in eiligen Fällen wird ein Rückruf kurzfristig organisiert. In diesem ersten Gespräch geht es nicht um Ihre Rechtfertigung, sondern um vier Punkte: Wer ermittelt, unter welchem Aktenzeichen, welcher Vorwurf steht im Raum, und läuft eine Frist. Erst danach wird geprüft, ob eine Interessenkollision besteht; bis dahin sollten Sie Einzelheiten des Sachverhalts weder am Telefon ausbreiten noch per unverschlüsselter E-Mail versenden.

Einer Ladung der Polizei müssen Sie nicht folgen. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht erst, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht lädt (§ 163a Abs. 3 StPO), und auch dann bleibt es bei Ihrem Recht zu schweigen (§ 136 Abs. 1 StPO). Sagen Sie einen Termin nicht selbst ab und begründen Sie nichts; das übernimmt der Verteidiger. Die Mandatserteilung selbst ist ortsunabhängig: Vollmacht als Scan oder per Post, Unterlagen über einen verschlüsselten Weg, Besprechung per Videokonferenz oder Telefon. Die Kanzlei ist bundesweit tätig, Ihr Praxisort spielt für die Übernahme keine Rolle.

Verteidigungsanzeige und Akteneinsicht

Mit der Verteidigungsanzeige teilt der Verteidiger der Ermittlungsbehörde mit, dass er Sie verteidigt, legt die Vollmacht vor und beantragt Akteneinsicht nach § 147 StPO. Von diesem Zeitpunkt an läuft die Kommunikation über die Kanzlei, Zustellungen gehen dorthin, und Anfragen von Polizei oder Behörden können Sie ohne weitere Erklärung an den Verteidiger verweisen. In der Anzeige wird regelmäßig klargestellt, dass zunächst keine Erklärung zur Sache abgegeben wird. Das ist kein Eingeständnis, sondern die einzige verantwortbare Haltung, solange niemand weiß, was in der Akte steht.

Wie schnell Einsicht gewährt wird, ist unterschiedlich. Solange der Abschluss der Ermittlungen nicht vermerkt ist, kann die Staatsanwaltschaft die Einsicht versagen, soweit der Untersuchungszweck gefährdet wäre (§ 147 Abs. 2 StPO); befinden Sie sich in Untersuchungshaft, sind Ihnen die für die Beurteilung der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen gleichwohl zugänglich zu machen. Die Wartezeit bleibt nicht ungenutzt: Gegen Durchsuchungs-, Beschlagnahme- und Arrestentscheidungen wird vorgegangen, die Herausgabe gespiegelter Praxisdaten betrieben, und die parallel tätigen Behörden werden koordiniert.

Auswertung, Besprechung und die Entscheidung über die Einlassung

Die Akte kommt heute in aller Regel elektronisch. Der Verteidiger ruft sie über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA, § 31a BRAO) ab; bei elektronisch geführten Akten wird Einsicht durch Bereitstellung des Inhalts zum Abruf gewährt (§ 32f StPO). Das hat einen praktischen Vorteil für die Zusammenarbeit über Entfernung: Sie können denselben Aktenbestand einsehen wie Ihr Verteidiger, ohne dass Papier verschickt wird. In Abrechnungsverfahren gehören Datenträger mit Abrechnungs- und Prüfdaten dazu, in Behandlungsfehlerverfahren Gutachten, in Verordnungssachen Auswertungen ganzer Rezeptjahrgänge.

Die Auswertung ist juristische und medizinische Arbeit zugleich. Danach folgt die Besprechung, üblicherweise per Videokonferenz mit Bildschirmfreigabe, auf Wunsch in der Kanzlei in Kiel. Dort sind Sie der Fachmann: Leitlinien, Praxisabläufe, Vertretungsregelungen, Ziffernlogik der Abrechnungssoftware, Personalstruktur. Am Ende steht eine nüchterne Einschätzung, was sich beweisen lässt und was nicht, welche Nebenfolgen realistisch drohen und welche Wege offenstehen.

Erst dann wird über Einlassung oder Schweigen entschieden. Vollständiges Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden; äußern Sie sich dagegen nur zu einzelnen Punkten, kann das Gericht das Gesagte würdigen. Eine schriftliche Einlassung über den Verteidiger ist häufig der bessere Weg als eine Vernehmung, weil sie präzise formuliert, belegt und dosiert werden kann. Es gibt Konstellationen, in denen frühes Reden das Verfahren erheblich verkürzt, und solche, in denen jedes Wort neue Ermittlungsansätze eröffnet.

Vor der Akteneinsicht gibt es keine sinnvolle Einlassung. Wer sich äußert, ohne zu wissen, was die Ermittler bereits haben, verteidigt sich gegen einen Vorwurf, den er nur vermutet.

Die Verteidigungsschrift und das Ziel der Einstellung

Die Verteidigungsschrift ist das zentrale Arbeitsergebnis des Ermittlungsverfahrens. Sie ordnet den Sachverhalt, greift die Beweiswürdigung an, erklärt medizinische Zusammenhänge, die in der Akte fehlen, und benennt konkrete Beweiserhebungen. Die Staatsanwaltschaft hat auch die entlastenden Umstände zu ermitteln (§ 160 Abs. 2 StPO), und Beweisanträge des Beschuldigten sind zu erledigen, wenn sie von Bedeutung sind (§ 163a Abs. 2 StPO). Angestrebt wird ein Abschluss ohne öffentliche Hauptverhandlung:

  • Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts: § 170 Abs. 2 StPO, das vollständige Ende ohne Auflage und ohne Schuldspruch.
  • Einstellung wegen Geringfügigkeit: § 153 StPO bei Vergehen mit geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Verfolgungsinteresse.
  • Einstellung gegen Auflagen: § 153a StPO, meist gegen eine Geldauflage; ein Schuldspruch ergeht nicht.
  • Beschränkung des Verfahrens: §§ 154, 154a StPO, wenn einzelne Vorwürfe oder Tatteile daneben nicht ins Gewicht fallen.
  • Strafbefehl: § 407 StPO, eine Verurteilung ohne öffentliche Hauptverhandlung, die im Einzelfall das kleinere Übel sein kann.

Welcher Weg realistisch ist, entscheidet das Beweisergebnis, nicht das Verhandlungsgeschick allein; belastbare Prognosen gibt es erst nach Aktenkenntnis. Entscheidend ist die Nebenwirkung: Für Approbation und vertragsärztliche Zulassung macht es einen erheblichen Unterschied, ob ein Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO endet, gegen Auflage eingestellt wird oder in einen Schuldspruch mündet. Diese Folgen gehören bereits in das Gespräch mit der Staatsanwaltschaft und nicht erst in das spätere Verwaltungsverfahren.

Zwischenverfahren, Hauptverhandlung, Rechtsmittel

Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, folgt das Zwischenverfahren. Das Gericht teilt Ihnen die Anklageschrift mit und setzt eine Frist, innerhalb derer Sie Einwendungen gegen die Eröffnung erheben und Beweiserhebungen beantragen können (§ 201 StPO); zur besseren Aufklärung kann es selbst Beweise erheben (§ 202 StPO). Eröffnet wird das Hauptverfahren nur bei hinreichendem Tatverdacht (§ 203 StPO), andernfalls lehnt das Gericht die Eröffnung ab (§ 204 StPO). Dieser Abschnitt wird unterschätzt: Er ist die letzte Gelegenheit, eine öffentliche Verhandlung ganz zu vermeiden.

In der Hauptverhandlung wird der Vorwurf öffentlich verhandelt, und für Heilberufe ist das oft die eigentliche Belastung: Mitarbeiter und Patienten als Zeugen, Sachverständige zu Behandlung oder Abrechnung, gelegentlich Presse. Vorbereitung heißt hier, den Ablauf der Verhandlungstage, die Reihenfolge der Beweisaufnahme und Ihre eigene Rolle vorher durchzusprechen. Als Angeklagter müssen Sie anwesend sein (§ 230 StPO). Kommt eine Verständigung nach § 257c StPO in Betracht, wird sie offen im Verfahren erörtert und protokolliert; sie ist an gesetzliche Voraussetzungen gebunden.

Gegen Urteile des Amtsgerichts ist die Berufung eröffnet (§ 312 StPO), gegen erstinstanzliche Urteile der Strafkammer die Revision (§ 333 StPO); auch die Sprungrevision gegen das amtsgerichtliche Urteil ist möglich (§ 335 StPO). Die Fristen sind kurz: eine Woche ab Verkündung für die Einlegung (§§ 314, 341 StPO), bei der Revision ein weiterer Monat für die Begründung (§ 345 StPO). Bis zur Rechtskraft ist nichts endgültig entschieden, auch nicht gegenüber der Approbationsbehörde.

Kammer, Approbationsbehörde, Zulassungsgremien: die zweite Front

Das Strafverfahren ist nur eines von mehreren. Nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) unterrichtet die Justiz Approbationsbehörden und berufsständische Kammern über Verfahren gegen Angehörige der Heilberufe; Sie erfahren davon oft erst durch die Post der Behörde. In Betracht kommen das Ruhen der Approbation bereits während des laufenden Strafverfahrens (für Ärztinnen und Ärzte § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO, für Zahnärzte und Apotheker gelten entsprechende Vorschriften ihrer Berufsgesetze) und später der Widerruf wegen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 BÄO). Hinzu treten das berufsgerichtliche Verfahren der Kammer, die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung wegen gröblicher Pflichtverletzung (§ 95 Abs. 6 SGB V), Honorarrückforderungen sowie das Berufsverbot nach § 70 StGB, das vorläufig schon im Ermittlungsverfahren angeordnet werden kann (§ 132a StPO).

Diese Verfahren laufen nicht nacheinander, sondern gleichzeitig, und sie lesen sich gegenseitig. Was Sie der Approbationsbehörde schreiben, kann in der Strafakte landen; was Sie im Strafverfahren einräumen, wird im Zulassungs- oder Kammerverfahren verwertet. Jede Stellungnahme gegenüber Kammer, Behörde, Kassenärztlicher Vereinigung, Medizinischem Dienst oder Arbeitgeber wird deshalb mit der Verteidigungslinie abgestimmt und sinnvollerweise aus einer Hand geführt. Für genau diese Schnittstelle steht die Doppelqualifikation als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Medizinrecht.

Was Sie selbst tun sollten – und was nicht

Ihr wichtigster eigener Beitrag ist ein Gedächtnisprotokoll, und zwar so früh wie möglich. Halten Sie fest, was geschehen ist: Datum, Uhrzeit, Beteiligte, Wortlaut von Fragen und Antworten, bei einer Durchsuchung zusätzlich, welche Räume betreten und welche Gegenstände mitgenommen wurden. Schreiben Sie es für Ihren Verteidiger und übermitteln Sie es ihm; der Verkehr zwischen Beschuldigtem und Verteidiger steht unter besonderem Schutz (§§ 97, 148 StPO). Erinnerungen verblassen innerhalb von Tagen, und in Verfahren über Jahre zurückliegende Behandlungen ist dieses Protokoll häufig das einzige zeitnahe Dokument der Verteidigung.

  • Keine Nachträge in der Dokumentation: Berichtigungen und Änderungen sind nur zulässig, wenn der ursprüngliche Inhalt und der Zeitpunkt der Änderung erkennbar bleiben (§ 630f Abs. 1 BGB); elektronische Systeme protokollieren jede Bearbeitung ohnehin.
  • Keine Gespräche mit Mitarbeitern über den Vorwurf: Ihr Team kommt als Zeugen in Betracht. Dass ein Verfahren läuft und Fragen an den Verteidiger gehen, dürfen Sie sagen; Inhalte zu besprechen, begründet den Verdacht der Einflussnahme.
  • Keine Kontaktaufnahme zu Patienten, Anzeigenden oder Mitbeschuldigten, auch nicht, um ein Missverständnis aufzuklären.
  • Keine eigenen Stellungnahmen an Krankenkasse, Kassenärztliche Vereinigung, Medizinischen Dienst, Versicherer oder Arbeitgeber ohne Abstimmung.
  • Keine Sachverhaltsdetails in unverschlüsselten E-Mails, Messengern oder Praxis-Chats; Datenträger können sichergestellt werden.
  • Nichts löschen, nichts vernichten, nichts umsortieren, auch nicht im Rahmen der üblichen Aufräumarbeiten.

Die Dokumentation muss so bleiben, wie sie am Tag des ersten Zugriffs war. Ein gut gemeinter Nachtrag verwandelt ein verteidigbares Verfahren in ein Verfahren über Ihre Glaubwürdigkeit.

Für die laufende Arbeit müssen Sie nicht anreisen. Der Schriftverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften läuft über das beA, Akteneinsicht wird elektronisch gewährt, Unterlagen können Sie verschlüsselt übermitteln, und Besprechungen werden per Videokonferenz oder Telefon auf Ihre sprechstundenfreien Zeiten gelegt. Ein persönlicher Termin ist vor wesentlichen Weichenstellungen sinnvoll und findet in der Kanzlei Holstenbrücke 2 in Kiel oder nach Absprache an Ihrem Ort statt. Zur Hauptverhandlung wird an Ihrem Gerichtsort verteidigt, nicht in Kiel.

Alle Erklärungen gegenüber Staatsanwaltschaft, Kammer, Kasse und Behörde gehören in eine Hand – und in die richtige Reihenfolge. Genau das ist der Kern dieser Verteidigung.

Antworten

Häufige Fragen

Muss ich zu einer polizeilichen Vernehmung erscheinen?

Nein. Einer Ladung der Polizei müssen Sie nicht folgen, und Sie müssen sich dafür auch nicht entschuldigen. Anders ist es bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht: Dort besteht eine Pflicht zum Erscheinen (§ 163a Abs. 3 StPO), nicht aber eine Pflicht zur Aussage (§ 136 Abs. 1 StPO). Ob und in welcher Form überhaupt eine Erklärung abgegeben wird, sollte Ihr Verteidiger klären, bevor Sie auf die Ladung reagieren.

Wie lange dauert es, bis ich die Akte kenne?

Das lässt sich seriös nicht vorhersagen. Solange der Abschluss der Ermittlungen nicht vermerkt ist, kann die Einsicht versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet wäre (§ 147 Abs. 2 StPO). In überschaubaren Sachen liegt die Akte nach wenigen Wochen vor, in Abrechnungskomplexen mit mehreren Beschuldigten und großen Datenmengen können Monate vergehen. Bei Untersuchungshaft gelten strengere Maßstäbe, weil Sie sich sonst gegen die Freiheitsentziehung nicht verteidigen könnten.

Kann ich die Sache nicht mit einem Anruf bei der Staatsanwaltschaft aus der Welt schaffen?

In aller Regel nicht. Ohne Aktenkenntnis nehmen Sie zu einem Vorwurf Stellung, den Sie nur vermuten; alles, was Sie sagen, wird vermerkt und kann Ermittlungen in neue Richtungen auslösen. Gespräche mit der Staatsanwaltschaft sind sinnvoll, aber später, vorbereitet und in Kenntnis der Beweislage. Der Hinweis, es liege ein Missverständnis vor, trägt ohne Belege nicht und wird erfahrungsgemäß als Einlassung behandelt.

Darf ich meinem Team sagen, worum es geht?

Kommt darauf an, was Sie sagen. Dass ein Ermittlungsverfahren läuft und dass Fragen von Behörden an Ihren Verteidiger zu richten sind, dürfen Sie mitteilen; nach einer Durchsuchung ist das ohnehin unvermeidlich. Über den Inhalt des Vorwurfs, über einzelne Behandlungen oder Abrechnungen sollten Sie mit niemandem sprechen, der als Zeuge in Betracht kommt. Auch ein sachlich zutreffender Hinweis kann später als Versuch der Beeinflussung gelesen werden und die Lage deutlich verschlechtern.

Ich praktiziere weit von Kiel entfernt. Funktioniert die Zusammenarbeit trotzdem?

Ja. Die Kanzlei ist bundesweit tätig. Der Verkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften läuft elektronisch über das beA, Akteneinsicht wird elektronisch gewährt, Besprechungen finden per Videokonferenz oder Telefon statt und werden auf Ihre Zeiten gelegt. Gerichtstermine nimmt Ihr Verteidiger an dem Gericht wahr, das zuständig ist; nach Kiel reisen müssen Sie dafür nicht. Für ein persönliches Gespräch steht die Kanzlei Holstenbrücke 2 zur Verfügung, alternativ ein Termin nach Absprache.

Können Sie mir sagen, wie das Verfahren ausgehen wird?

Nein, und niemand kann das seriös. Möglich ist eine begründete Einschätzung nach Aktenkenntnis: welche Beweise tragen und welche nicht, welche Erledigungsformen in Betracht kommen und mit welchen berufsrechtlichen Folgen jeweils zu rechnen ist. Diese Einschätzung wird im Verlauf des Verfahrens fortgeschrieben, weil sich die Beweislage ändert. Wer Ihnen vor der Akteneinsicht ein Ergebnis zusagt, verspricht etwas, das er nicht halten kann; Erfolgsversprechen sind Rechtsanwälten zudem berufsrechtlich untersagt.

Kontakt

Im Ernstfall zählt jede Stunde

Ob Durchsuchung, Vorladung oder Anhörungsschreiben: Machen Sie keine Angaben zur Sache und melden Sie sich umgehend. Das erste Gespräch klärt, wo Sie stehen und was jetzt zu tun ist – vertraulich und unverbindlich.

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