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Axel Höper Rechtsanwalt
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Kosten und Vergütung

Kosten und Vergütung: was Verteidigung kostet und wer sie trägt

Der Anhörungsbogen liegt seit zwei Tagen auf dem Schreibtisch, die Sprechstunde läuft weiter, und abends kommt die Frage, die sich niemand gern als erste stellt: Was kostet mich das jetzt alles? Viele Betroffene schieben den Anruf beim Verteidiger genau deshalb hinaus und verlieren dabei die Wochen, in denen sich ein Verfahren noch am ehesten steuern lässt. Dabei lässt sich die Kostenfrage beantworten, bevor Sie sich binden. Diese Seite erklärt, wie Verteidigung im Medizinstrafrecht abgerechnet wird, wer die Kosten am Ende trägt und welche Versicherung im Strafverfahren tatsächlich eintritt und welche nicht.

Bevor Sie die Kostenfrage weiter vor sich herschieben: Klären Sie sie in einem Gespräch, dessen Preis Sie vorher kennen.

Zwei Wege der Abrechnung: gesetzliche Gebühren oder Vergütungsvereinbarung

Für Strafsachen sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Rahmengebühren vor. Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG ordnet jedem Verfahrensabschnitt eine Gebühr mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag zu: eine Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung, Verfahrensgebühren für das Ermittlungsverfahren und für das gerichtliche Verfahren, Terminsgebühren für jeden Hauptverhandlungstag. Innerhalb des Rahmens bestimmt der Verteidiger die Gebühr nach billigem Ermessen; § 14 Abs. 1 RVG nennt dafür Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.

Dieses System ist auf das durchschnittliche Strafverfahren zugeschnitten. Ein Abrechnungsverfahren mit gespiegelter Praxissoftware, mehreren tausend Behandlungsfällen, sozialrechtlichen Vorfragen und einem Sachverständigengutachten sprengt es. Der gesetzliche Höchstbetrag wäre auch dann erreicht, wenn allein das Lesen der Akte Wochen beansprucht. Deshalb wird in Medizin- und Wirtschaftsstrafsachen regelmäßig eine Vergütungsvereinbarung geschlossen; üblich sind Stundensätze für die Bearbeitung und Tagessätze für Hauptverhandlungstage.

Welche Sätze in Ihrem Fall gelten, hängt von Umfang, Eilbedürftigkeit und den Parallelverfahren ab. Sie werden im Erstgespräch offen besprochen, bevor Sie ein Mandat erteilen, und anschließend schriftlich festgehalten. Eine Verteidigung beginnt hier nicht mit einer offenen Kostenfrage.

Sie sollen wissen, was Verteidigung kostet, bevor Sie sich entscheiden, und nicht erst, wenn die erste Rechnung kommt.

Was in einer Vergütungsvereinbarung stehen muss

Die Vergütungsvereinbarung ist kein Kleingedrucktes, sondern gesetzlich durchformt. § 3a Abs. 1 RVG verlangt Textform, eine Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise, eine deutliche Absetzung von anderen Vereinbarungen und das Verbot, sie in der Vollmacht zu verstecken. Hinzu kommt ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Genügt eine Vereinbarung diesen Anforderungen nicht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern (§ 4b RVG).

Ein Zeithonorar ist nur so gut wie seine Nachvollziehbarkeit. Dazu gehören Tätigkeitsnachweise, aus denen sich ergibt, wofür Zeit angefallen ist, eine Abrechnung in überschaubaren Abständen und eine Rückmeldung, wenn ein Verfahrensschritt teurer wird als zu Beginn abgeschätzt. Ein angemessener Vorschuss ist üblich und gesetzlich vorgesehen (§ 9 RVG). Wer eine Größenordnung für das gesamte Verfahren wissen will, bekommt eine Einschätzung, verbunden mit der ehrlichen Auskunft, wovon sie abhängt: von der Aktenmenge, vom Verhalten der Staatsanwaltschaft und davon, ob es zur Hauptverhandlung kommt.

Erfolgshonorar: warum es in der Strafverteidigung ausscheidet

Die Frage kommt häufig und ist verständlich: Kann man nicht vereinbaren, dass gezahlt wird, wenn es gut ausgeht? Die Antwort ist nein. § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO verbietet Erfolgshonorare, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. § 4a Abs. 1 RVG lässt sie nur in eng umgrenzten Fällen zu: bei einer Geldforderung bis 2.000 Euro, bei außergerichtlichen Inkassodienstleistungen und im Einzelfall dann, wenn der Auftraggeber ohne eine solche Vereinbarung bei verständiger Betrachtung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In der Strafverteidigung lässt sich keine dieser Konstellationen tragfähig darstellen.

Das ist auch in der Sache richtig. Ein Honorar, das am Freispruch hängt, setzt den Verteidiger einem Anreiz aus, der Ihren Interessen zuwiderlaufen kann, etwa zu einer schnellen Verständigung zu raten, weil sie das Honorar sichert. Unabhängigkeit lässt sich nicht an ein Ergebnis koppeln. Und ein Ergebnis kann Ihnen ohnehin niemand versprechen: Wer mit Erfolgsquoten oder Garantien wirbt, sagt Ihnen etwas über sein Marketing, nichts über Ihr Verfahren.

Wer die Kosten am Ende trägt

Werden Sie verurteilt, tragen Sie die Kosten des Verfahrens und Ihre eigenen notwendigen Auslagen (§ 465 Abs. 1 StPO). Werden Sie freigesprochen, wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren durch das Gericht eingestellt, fallen die Auslagen der Staatskasse und Ihre notwendigen Auslagen grundsätzlich der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Drei Einschränkungen sollten Sie kennen, bevor Sie kalkulieren.

  • Höhe: Erstattet werden die notwendigen Auslagen, also die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Verteidigers (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO). Was Sie aufgrund einer Vergütungsvereinbarung darüber hinaus gezahlt haben, bleibt bei Ihnen.
  • Ermessen: Wird das Verfahren nach einer Ermessensvorschrift eingestellt, in der Praxis häufig gegen Geldauflage nach § 153a StPO, kann das Gericht davon absehen, Ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 4 StPO). Die Auslagenentscheidung gehört deshalb in jedes Gespräch über eine Einstellung hinein und wird nicht am Ende dem Zufall überlassen.
  • Zeitpunkt: Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren vor Anklageerhebung nach § 170 Abs. 2 StPO ein, sieht das Gesetz für Ihre Verteidigerkosten grundsätzlich keine Erstattung vor.

Das beste Ergebnis ist zugleich das, für das der Staat nichts zahlt: Die Einstellung im Ermittlungsverfahren erspart Ihnen Anklage, Öffentlichkeit und Nebenverfahren, die Kosten Ihrer Verteidigung tragen Sie dann selbst.

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist kein Kostenmodell für Bedürftige. Sie setzt einen Fall der notwendigen Verteidigung voraus (§§ 140, 141 StPO), knüpft also an Schwere und Schwierigkeit des Verfahrens an, nicht an Ihr Einkommen. Und sie ist nicht kostenlos: Die aus der Staatskasse gezahlte Pflichtverteidigervergütung gehört zu den Kosten des Verfahrens, die der Verurteilte zu tragen hat (§§ 464a Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO).

Rechtsschutz, Berufshaftpflicht, D&O: was im Strafverfahren wirklich greift

Der Straf-Rechtsschutz deckt nach den gängigen Bedingungen die Verteidigung gegen den Vorwurf eines fahrlässigen Vergehens. Bei Vorwürfen, die nur vorsätzlich begangen werden können, etwa Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB) oder Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB), besteht regelmäßig von vornherein kein Versicherungsschutz. Bei Delikten, die vorsätzlich wie fahrlässig begangen werden können, wird zunächst geleistet; der Schutz entfällt rückwirkend, wenn rechtskräftig wegen Vorsatzes verurteilt wird. Umgekehrt kann Deckung nachträglich entstehen, wenn sich der Vorwurf im Lauf des Verfahrens von Vorsatz auf Fahrlässigkeit zurückführen lässt. Eine erste Ablehnung ist deshalb nicht immer das letzte Wort.

  • Sphäre: Der Vorwurf muss der versicherten Tätigkeit zugeordnet werden können. Ein reiner Privat- oder Verkehrs-Rechtsschutz hilft bei Praxis- und Klinikvorwürfen nicht; Selbständige benötigen den Baustein für die berufliche Tätigkeit.
  • Zeitliche Lage: Maßgeblich ist der Zeitpunkt des behaupteten Verstoßes, nicht der Tag der Durchsuchung. Bei Abrechnungsvorwürfen, die mehrere Jahre zurückreichen, ist die Vorvertraglichkeit der praktische Streitpunkt.
  • Höhe: Viele Verträge übernehmen nur die gesetzliche Vergütung; die Differenz zu einer Vergütungsvereinbarung tragen Sie. Manche Tarife beteiligen sich bis zu einer vereinbarten Grenze auch an Honorarvereinbarungen. Ein Blick in die Police lohnt sich immer.
  • Anwaltswahl: Sie wählen Ihren Verteidiger selbst, der Versicherer darf ihn Ihnen nicht vorgeben (§ 127 VVG).

Bei Behandlungsfehlervorwürfen, also fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung (§§ 229, 222 StGB), lohnt zuerst der Blick in die Berufshaftpflicht: Viele Verträge für Heilberufe enthalten einen Strafrechtsschutzbaustein, angestellte Ärztinnen und Ärzte sind zusätzlich häufig über den Träger mitversichert. Geschäftsführer von MVZ, Klinik- und Pflegeträgern sollten ihre D&O-Police prüfen, die Abwehrkosten oft vorschussweise übernimmt, mit der Möglichkeit der Rückforderung, falls am Ende eine wissentliche Pflichtverletzung feststeht. Die Deckungsanfrage und die Korrespondenz mit dem Versicherer übernehmen wir. Das hat einen zweiten Grund: Gegenüber dem Versicherer wie gegenüber einem zahlenden Arbeitgeber gilt die anwaltliche Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO). Wer die Kosten trägt, erhält damit keinen Anspruch auf Berichte aus Ihrer Verteidigung.

Nebenverfahren, Auslagen und bundesweite Termine

Ein Medizinstrafverfahren bleibt selten allein. Approbationsbehörde, Kammer, Kassenärztliche Vereinigung und Zulassungsausschuss werden über Anklage und Verurteilung unterrichtet; parallel drohen Honorarrückforderung, Disziplinarverfahren (§ 81 Abs. 5 SGB V), Zulassungsentzug (§ 95 Abs. 6 SGB V), der Widerruf der Approbation (§ 5 BÄO) und die Eintragung in das Wettbewerbsregister (§ 2 WRegG). Vergütungsrechtlich sind das eigene Angelegenheiten mit eigener Gebühr; sie sind mit der Verteidigung im Strafverfahren nicht abgegolten (§ 15 RVG). Das ist die Kehrseite eines Vorteils: Wenn dieselbe Hand Strafverfahren und Nebenverfahren führt, wird nicht zweimal eingearbeitet, und es gelangen keine widersprüchlichen Erklärungen in zwei Akten.

Hinzu kommen Auslagen: Post- und Telekommunikationspauschale, Dokumentenpauschale für Aktenkopien, Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld nach Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses sowie die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG). Weil ärztliche Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei sind, ist die Umsatzsteuer für viele Praxen keine durchlaufende Größe, sondern echte Belastung; klären Sie das mit Ihrem Steuerberater. Die Tätigkeit ist bundesweit, Termine bei Gericht und Staatsanwaltschaft fallen im ganzen Bundesgebiet an. Vieles lässt sich ohne Reise erledigen, Akteneinsicht und Schriftverkehr über das besondere elektronische Anwaltspostfach, Besprechungen per Videokonferenz oder Telefon. Reisen, die notwendig sind, werden vorher angekündigt und abgestimmt.

Warum die günstigste Verteidigung selten die billigste ist

In Medizinstrafverfahren ist das Verteidigerhonorar fast nie der größte Posten. Der Vermögensarrest (§ 111e StPO) greift oft vor der ersten Vernehmung auf Praxis- und Privatkonten zu. Die Einziehung folgt dem Bruttoprinzip: Was für die Begehung der Tat aufgewendet wurde, bleibt bei der Wertbestimmung außer Betracht (§ 73d Abs. 1 StGB), Personal-, Material- und Mietkosten mindern den Betrag also grundsätzlich nicht. Dazu treten Honorarrückforderungen, im ungünstigen Fall der Verlust der Zulassung oder der Approbation. Gemessen daran entscheidet nicht der Stundensatz über die wirtschaftlichen Folgen, sondern das, was in den ersten Wochen geschieht.

Eine Verteidigung, die im Ermittlungsverfahren ansetzt, arbeitet zudem mit weniger Aktenstoff und mit mehr Gestaltungsmöglichkeiten als eine, die nach Anklageerhebung beginnt. Sie ist damit häufig nicht nur wirksamer, sondern auch günstiger. Versprechen lässt sich kein Ergebnis, weder von mir noch von sonst jemandem. Versprechen lässt sich, dass Sie die Kosten kennen, bevor sie entstehen, dass Sie es erfahren, wenn ein Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum erreichbaren Ziel steht, und dass Sie es auch dann hören, wenn Ihr Verfahren mit weniger Aufwand auskommt, als Sie befürchtet haben.

Alle Erklärungen gegenüber Staatsanwaltschaft, Kammer, Kasse und Behörde gehören in eine Hand – und in die richtige Reihenfolge. Genau das ist der Kern dieser Verteidigung.

Antworten

Häufige Fragen

Ist das Erstgespräch kostenlos?

Nein. Eine pauschal kostenlose Beratung ist Rechtsanwälten nicht erlaubt: § 49b Abs. 1 BRAO untersagt es, geringere Gebühren zu fordern oder zu vereinbaren, als das RVG vorsieht, soweit dort nichts anderes bestimmt ist; für Rat und Auskunft sieht § 34 RVG ausdrücklich eine Gebührenvereinbarung vor. Was das Erstgespräch kostet, erfahren Sie bei der Terminvereinbarung im Sekretariat, also bevor Sie kommen. Die kurze telefonische Klärung, ob überhaupt der richtige Ansprechpartner vor Ihnen sitzt und ob eine Interessenkollision besteht, wird selbstverständlich nicht berechnet.

Meine Rechtsschutzversicherung hat abgelehnt, weil Vorsatz im Raum steht. Ist damit alles entschieden?

Nicht unbedingt. Bei Vorwürfen, die auch fahrlässig begangen werden können, wird nach den gängigen Bedingungen zunächst geleistet, und der Schutz entfällt erst rückwirkend bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Vorsatzes. Wird ein zunächst als Vorsatztat geführter Vorwurf später auf Fahrlässigkeit zurückgeführt, kann Deckung nachträglich entstehen. Ehrlich ist aber auch: Beim Abrechnungsbetrug, dem Standardvorwurf im Medizinstrafrecht, bleibt es meist bei der Ablehnung, weil die Tat nur vorsätzlich begangen werden kann. Dann führt kein Schriftwechsel weiter, sondern nur die realistische Planung der Finanzierung und die Prüfung, ob Berufshaftpflicht oder D&O eintreten.

Wenn ich freigesprochen werde, bekomme ich mein Honorar zurück?

Teilweise. Nach § 467 Abs. 1 StPO trägt die Staatskasse Ihre notwendigen Auslagen, erstattet wird dabei die gesetzliche Vergütung des Verteidigers (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO). Was Sie aufgrund einer Vergütungsvereinbarung darüber hinaus gezahlt haben, erhalten Sie nicht zurück. In umfangreichen Verfahren ist diese Differenz erheblich. Sie gehört deshalb von Anfang an in die Kalkulation und nicht in die Hoffnung.

Kann ich nicht einfach einen Pflichtverteidiger beantragen?

Das hängt nicht von Ihren finanziellen Verhältnissen ab. Die Bestellung setzt einen Fall der notwendigen Verteidigung voraus (§§ 140, 141 StPO), etwa die Schwere des Tatvorwurfs, Untersuchungshaft oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage; liegen die Voraussetzungen vor, können Sie den Verteidiger Ihres Vertrauens benennen. Kostenlos ist das nicht: Im Fall der Verurteilung tragen Sie die Kosten des Verfahrens, zu denen die aus der Staatskasse gezahlte Pflichtverteidigervergütung gehört. Hinzu kommt, dass die gesetzlichen Gebühren den Aufwand eines umfangreichen Abrechnungs- oder Behandlungsfehlerverfahrens in aller Regel nicht abbilden; deshalb wird auch neben einer Pflichtverteidigung häufig zusätzlich eine Vergütungsvereinbarung geschlossen. Das ist zulässig, muss aber offen besprochen werden.

Kann ich in Raten zahlen, und was gilt, wenn meine Konten gesperrt sind?

Über die Zahlungsweise lässt sich sprechen. Üblich ist ein Vorschuss zu Beginn (§ 9 RVG) und eine Abrechnung in Abständen, sodass Sie die Entwicklung mitverfolgen können; Ratenabreden sind möglich. Nicht möglich ist eine Vereinbarung, nach der im Fall einer Verurteilung nichts zu zahlen wäre, denn das wäre ein Erfolgshonorar (§ 4a RVG, § 49b Abs. 2 BRAO). Ist Vermögen durch einen Vermögensarrest gesichert (§ 111e StPO), muss die Finanzierung sofort zur Sprache kommen. In welchem Umfang Mittel für Lebensunterhalt und Verteidigung frei bleiben, ist im Einzelfall umstritten und muss aktiv betrieben werden; überraschen sollte Sie das jedenfalls nicht erst nach Monaten.

Kann ich die Verteidigungskosten steuerlich absetzen?

Das kommt darauf an, und es ist eine Frage für Ihren Steuerberater, nicht für den Verteidiger. Verteidigungskosten können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Betracht kommen, wenn der Vorwurf ausschließlich aus der beruflichen Tätigkeit erklärbar ist; die Finanzverwaltung legt diesen Maßstab eng aus. Für Geldstrafen und für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen gilt dagegen ein ausdrückliches Abzugsverbot (§ 12 Nr. 4 EStG); ausgenommen sind Auflagen, die lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen. Wenn eine Einstellung gegen Auflage im Raum steht, sollte diese Unterscheidung vorher bedacht werden.

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Ob Durchsuchung, Vorladung oder Anhörungsschreiben: Machen Sie keine Angaben zur Sache und melden Sie sich umgehend. Das erste Gespräch klärt, wo Sie stehen und was jetzt zu tun ist – vertraulich und unverbindlich.

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