Zielgruppe Apotheken
Verteidigung von Apothekerinnen und Apothekern
Zuerst kommt das Schreiben der Krankenkasse: Retaxationen über mehrere Quartale, ein Betrag, der die Liquidität der Apotheke übersteigt, dazu die Ankündigung einer weiteren Prüfung. Einige Wochen später steht kurz nach acht Uhr die Kriminalpolizei in der Offizin, während die ersten Kundinnen vor der Tür warten. Rezeptbelege werden in Kartons gepackt, die Warenwirtschaft wird gespiegelt, im Nebenraum wird eine PTA befragt. Wer in dieser Lage steht, muss innerhalb weniger Stunden entscheiden, was gesagt wird, was herausgegeben wird und wie der Betrieb weiterläuft. Diese Entscheidungen bestimmen den weiteren Verlauf oft stärker als alles, was Monate später in der Hauptverhandlung vorgetragen wird.
Bevor Sie der Krankenkasse, der Apothekenaufsicht oder der Staatsanwaltschaft antworten.
Von der Retaxation zum Betrugsvorwurf
Apotheken rechnen über Rechenzentren mit den Krankenkassen ab (§ 300 SGB V); die Abgabe selbst richtet sich nach dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung und den Vorgaben des § 129 SGB V. Weicht die Abgabe davon ab, kürzt oder streicht die Kasse die Vergütung. Diese Retaxation ist zunächst ein sozialrechtlicher Vorgang; daneben sieht § 129 Abs. 4 SGB V bei gröblichen Pflichtverstößen Vertragsstrafen und sogar den Ausschluss von der Versorgung für bis zu zwei Jahre vor. Strafrechtlich wird es, wenn der Prüfdienst der Kasse aus Einzelfällen ein Muster ableitet und Anzeige erstattet.
Der Vorwurf lautet dann auf Betrug (§ 263 StGB), bei fortlaufender Abrechnung regelmäßig gewerbsmäßig begangen (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB). Er stützt sich auf die streng formale Betrachtungsweise: Wer gegen zwingende Abgaberegeln verstößt, hat sozialrechtlich keinen Vergütungsanspruch, und die Staatsanwaltschaft rechnet dann nicht die Preisdifferenz, sondern die gesamte abgerechnete Summe als Schaden. Typische Anknüpfungspunkte sind:
- Aut idem: Abgabe entgegen § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V und entgegen den Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V.
- Importe: Verstoß gegen die Vorgaben zur Abgabe preisgünstiger importierter Arzneimittel (§ 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V).
- Lieferengpässe: Austausch außerhalb der Befugnisse des § 129 Abs. 2b SGB V oder unzutreffend gesetzte Sonderkennzeichen.
- Nicht erbrachte Leistungen: abgerechnete Botendienste, Zubereitungen oder pharmazeutische Dienstleistungen ohne dokumentierte Grundlage.
Die Verteidigung setzt vor der Schadensberechnung an. Zu prüfen ist, ob überhaupt über Tatsachen getäuscht wurde oder ob eine streitige Abgaberegel vertretbar ausgelegt worden ist, ob der Kasse die Praxis bekannt war und ob der Vorsatz für jeden einzelnen Abrechnungsfall belegbar ist. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber Retaxationen wegen bestimmter Formfehler inzwischen ausdrücklich ausgeschlossen hat (§ 129 Abs. 4d SGB V) – ein Punkt, der auch die strafrechtliche Bewertung älterer Fälle beeinflusst. Zur Systematik dieser Verfahren finden Sie Einzelheiten auf der Seite zum Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen.
Eine Retaxation ist noch kein Strafverfahren, und ein Formfehler ist kein Betrug. Entscheidend ist, ob über Tatsachen getäuscht wurde oder ob eine vertretbare Auslegung streitiger Abgaberegeln vorliegt.
Rezeptmanipulation und Fälschungsverdacht
Die Apotheke muss die Verschreibung prüfen und erkennbare Fehler vor der Abgabe klären; Änderungen auf der Verordnung sind zu dokumentieren und abzuzeichnen (§ 17 Abs. 5 und 6 ApBetrO). Genau hier verläuft die Grenze: Die nach Rücksprache mit der verordnenden Praxis vorgenommene und abgezeichnete Korrektur ist zulässig, das eigenmächtige Ergänzen oder Abändern einer Verordnung erfüllt dagegen den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und trägt in der Abrechnung zugleich den Betrugsvorwurf.
Zwei Konstellationen sind zu unterscheiden. In der ersten ist die Apotheke selbst getäuscht worden, etwa durch professionell gefälschte Verordnungen über hochpreisige Arzneimittel; hier richtet sich der Verdacht schnell gegen den Apothekenleiter, weil den Ermittlern die Häufung auffällig erscheint und ein kollusives Zusammenwirken naheliegt. In der zweiten hat Personal im Betrieb manipuliert, abgezweigt oder Abgaben nachträglich erfasst. Beides erfordert eine eigene, dokumentierte interne Aufklärung, bevor Stellungnahmen abgegeben werden. Beim elektronischen Rezept kommt hinzu, dass Zugriffe in der Telematikinfrastruktur protokolliert sind und sich sowohl entlastend als auch belastend auswerten lassen.
Sonderzubereitungen, Zytostatika und die Hilfstaxe
Die Herstellung parenteraler Zubereitungen ist der am dichtesten regulierte Bereich der Offizin: § 35 ApBetrO verlangt ein Qualitätsmanagementsystem, definierte Reinraumbedingungen, die Plausibilitätsprüfung der ärztlichen Verordnung, die Kontrolle von Berechnungen und Einwaagen durch eine zweite Person oder ein validiertes Verfahren und eine lückenlose Dokumentation. Die Herstellung im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs ist von der Erlaubnispflicht nach § 13 AMG freigestellt; wer diesen Rahmen verlässt, etwa durch Herstellung im industriellen Maßstab für Dritte, macht sich nach § 96 AMG strafbar.
Auf der Abrechnungsseite verlangt § 129 Abs. 5c SGB V den Nachweis der Bezugsquellen, der Mengen und der tatsächlichen Einkaufspreise. Ermittlungsverfahren entstehen deshalb regelmäßig aus dem Abgleich von Einkaufsmengen, Herstellungsprotokollen und Abrechnungsdaten: Es geht um nicht weitergegebene Rabatte und Naturalrabatte, um die Abrechnung von Verwurf und Anbrüchen und um Mehrfachverwendung von Restmengen. Wird darüber hinaus der Verdacht der Unterdosierung erhoben, steht neben dem Betrug das Inverkehrbringen qualitativ geminderter Arzneimittel im Raum (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG), im besonders schweren Fall mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren (§ 95 Abs. 3 AMG).
Solche Verfahren werden über Mengenrückrechnungen geführt. Diese Rechnungen sind Indizien, keine Beweise: Sie beruhen auf Annahmen zu Haltbarkeit, Überfüllung der Behältnisse, Verwurf und Chargenausbeute. Die Verteidigung braucht hier früh eigene pharmazeutische Sachkunde und den vollständigen Zugriff auf Herstellungs- und Prüfprotokolle.
Heimversorgung, Kooperationen und die Korruptionstatbestände
Die Versorgung von Heimen ist nur auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages zulässig, der von der zuständigen Behörde genehmigt werden muss und die freie Apothekenwahl der Bewohner unberührt lässt (§ 12a ApoG). Daneben verbietet § 11 ApoG Rechtsgeschäfte und Absprachen über die bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen; das gilt für das elektronische Rezept ebenso wie für das Papierrezept. Verstöße gegen diese Vorschriften können den Widerruf der Betriebserlaubnis nach sich ziehen (§ 4 ApoG).
Strafrechtlich stehen die §§ 299a, 299b StGB im Vordergrund, wobei die Apotheke meist auf der Geberseite betroffen ist: Wer einem verordnenden Arzt einen Vorteil dafür gewährt, dass er Verschreibungen zuleitet oder bestimmte Präparate verordnet, kommt in den Anwendungsbereich des § 299b StGB. Zuwendungen an Heim- oder Pflegedienstleitungen können je nach Stellung der Empfänger § 299 StGB oder die §§ 299a, 299b StGB erfüllen. Der Vorteil muss kein Geld sein – unentgeltliche Verblisterung, Personalgestellung, die Übernahme von Aufgaben, die dem Heim obliegen, oder Sachzuwendungen genügen und berühren zugleich das heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot (§ 7 HWG).
Diese Modelle lassen sich vorab prüfen. Eine vertragliche Gestaltung, die dokumentiert, welche Leistung marktgerecht vergütet wird und welche nicht, ist deutlich preiswerter als ihre spätere Verteidigung.
Botendienst, Versandhandel, Betäubungsmittel und Aufsicht
Der Botendienst ist in § 17 Abs. 2 ApBetrO geregelt und an Anforderungen an Verpackung, Kennzeichnung und Beratung gebunden; der Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel setzt die Erlaubnis nach § 11a ApoG voraus und unterliegt den zusätzlichen Anforderungen des § 17 Abs. 2a ApBetrO an Temperaturführung, Liefersicherheit und Beratung. Der strafrechtlich relevante Punkt liegt selten in der Zustellung selbst, sondern in der Abrechnung: Botendienste, die tatsächlich nicht erbracht oder nicht dokumentiert wurden, führen unmittelbar in den Betrugsvorwurf.
Im Betäubungsmittelverkehr sind Zu- und Abgänge sowie Bestände nach amtlichem Formblatt nachzuweisen, monatlich zu prüfen und abzuzeichnen und drei Jahre aufzubewahren (§ 13 BtMVV); hinzu kommen die Sicherungspflichten des Betäubungsmittelgesetzes. Differenzen zwischen Bestand und Nachweis sind der häufigste Anlass für Ermittlungen; aus einem Buchführungsmangel wird schnell der Verdacht der unerlaubten Abgabe nach § 29 BtMG, auch wenn tatsächlich nur unsauber dokumentiert wurde.
Die Apothekenaufsicht besichtigt den Betrieb auf der Grundlage des Arzneimittelrechts (§ 64 AMG). Hier ist Vorsicht geboten: Was im Rahmen der Besichtigung erklärt wird, findet sich später in der Ermittlungsakte wieder. Auskünfte, mit denen Sie sich selbst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würden, müssen Sie nicht erteilen. In der Aufsichtspraxis wird darauf selten hingewiesen.
Durchsuchung der Offizin bei laufendem Betrieb
Die Durchsuchung stützt sich auf §§ 102, 103 StPO und erfasst regelmäßig Offizin, Backoffice, Labor, Rezepturbereich und, bei entsprechendem Beschluss, auch die Wohnung. Lesen Sie zuerst den Beschluss: Er bestimmt Tatvorwurf, Zeitraum und die Beweismittel, nach denen gesucht werden darf. Alles, was darüber hinausgeht, ist nicht gedeckt; der Sicherstellung ist ausdrücklich zu widersprechen und der Widerspruch protokollieren zu lassen, damit die richterliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO herbeigeführt werden kann.
Apotheker sind Berufsgeheimnisträger (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO, § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das schützt die Unterlagen aber nicht, sobald der Apothekenleiter selbst Beschuldigter ist: Das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO und der Schutz des § 160a Abs. 2 StPO greifen dann nicht. Praktisch bedeutsam ist deshalb die Verhältnismäßigkeit der vollständigen Spiegelung der Warenwirtschaft und die Durchsicht der Daten nach § 110 StPO, an der die Verteidigung mitwirken kann. Verlangen Sie Kopien der mitgenommenen Unterlagen und ein vollständiges Sicherstellungsverzeichnis, und klären Sie mit den Beamten, dass dringende Verordnungen, Kühlware und der Betäubungsmittelverkehr weiter bedient werden können.
Wirtschaftlich einschneidender als die spätere Strafe ist häufig der Vermögensarrest nach §§ 111e ff. StPO. Weil die Einziehung dem Bruttoprinzip folgt, bleibt der Wareneinsatz grundsätzlich unberücksichtigt (§ 73d StGB); gesichert wird der gesamte Abrechnungsbetrag. Wie eine Durchsuchung abläuft und was in den ersten Stunden zu tun ist, ist auf der Seite zur Durchsuchung ausführlich dargestellt.
Sagen Sie zur Sache nichts, auch nicht, um ein vermeintliches Missverständnis sofort aufzuklären. Sie haben ein Recht auf Akteneinsicht, bevor Sie sich äußern – die Ermittler haben es nicht eilig, Sie sollten es auch nicht sein.
Approbation, Betriebserlaubnis und Apothekerkammer
Das Strafverfahren läuft nicht allein. Nach Nr. 26 MiStra teilt die Staatsanwaltschaft Anklageerhebung, Haftbefehl und Verfahrensausgang der Approbationsbehörde und der Apothekerkammer mit. Die Behörde muss die Approbation widerrufen, wenn sich nachträglich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (§ 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO). Schon während des laufenden Strafverfahrens kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn ein Verfahren wegen des Verdachts einer entsprechenden Straftat eingeleitet ist (§ 8 BApO). Solche Anordnungen ergehen häufig mit Sofortvollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO); dagegen hilft nur der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Parallel steht die Erlaubnis zum Betrieb der Apotheke im Raum, die bei nachträglichem Wegfall der Zuverlässigkeit oder bei Verstößen gegen die §§ 8 bis 11 ApoG widerrufen werden kann (§ 4 ApoG). Hinzu tritt das berufsgerichtliche Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe, das sich nach dem Kammerrecht des jeweiligen Landes richtet, in Schleswig-Holstein nach dem Heilberufekammergesetz. Es wird üblicherweise bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt und übernimmt anschließend die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils; die Maßnahmen reichen von der Warnung über den Verweis bis zur Geldbuße.
Daraus folgt die zentrale Weichenstellung: Über die berufliche Existenz wird nicht erst im Verwaltungsverfahren entschieden, sondern im Strafverfahren – über den Verfahrensausgang, über die Höhe der Strafe und vor allem darüber, welche Tatsachen im Urteil festgestellt werden. Wer die Verfahren getrennt führen lässt, verschenkt genau diese Möglichkeit. Weiteres zum Approbationsrecht finden Sie auf der Seite zur Approbation.
Rechtsanwalt Axel Höper ist seit 2000 zugelassen und führt die Titel Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Medizinrecht – eine Kombination, die in Deutschland selten ist und in Apothekenverfahren gebraucht wird, weil Strafrecht, Sozialrecht, Apothekenrecht und Berufsrecht hier ineinandergreifen. Die Verteidigung erfolgt bundesweit; die Kommunikation läuft über beA, Videokonferenz und Telefon, Besprechungen finden in der Kanzlei in Kiel oder bei Ihnen vor Ort statt.
Alle Erklärungen gegenüber Staatsanwaltschaft, Kammer, Kasse und Behörde gehören in eine Hand – und in die richtige Reihenfolge. Genau das ist der Kern dieser Verteidigung.
Antworten
Häufige Fragen
Die Krankenkasse hat sechsstellig retaxiert. Habe ich damit automatisch ein Strafverfahren?
Nein. Die Retaxation ist zunächst ein sozialrechtlicher Vorgang zwischen Apotheke und Kasse, und sehr viele Retaxationen bleiben es auch. Ein Ermittlungsverfahren entsteht erst, wenn die Kasse Anzeige erstattet, was typischerweise bei Mustern über längere Zeiträume, bei hochpreisigen Arzneimitteln oder bei Auffälligkeiten in der Dokumentation geschieht. Wichtig ist, dass Ihre Stellungnahme im Retaxverfahren so abgefasst ist, dass sie einem späteren Strafverfahren standhält – sie wird dort regelmäßig zur Akte gereicht.
Die Polizei durchsucht, und draußen warten Kunden. Muss ich die Apotheke schließen?
In aller Regel nicht. Die Durchsuchung berechtigt nicht dazu, den Betrieb einzustellen, und sie muss verhältnismäßig durchgeführt werden. Praktisch lässt sich mit der Einsatzleitung fast immer regeln, dass dringende Verordnungen beliefert werden, die Kühlkette gewahrt bleibt und der Betäubungsmittelverkehr weiterläuft. Lassen Sie sich ein vollständiges Sicherstellungsverzeichnis geben und bestehen Sie auf Kopien der Unterlagen und Daten, die Sie für den laufenden Betrieb benötigen.
Das Strafverfahren wurde gegen Geldauflage eingestellt. Ist meine Approbation damit sicher?
Nein, automatisch nicht – aber die Ausgangslage ist deutlich besser. Die Einstellung nach § 153a StPO enthält keinen Schuldspruch, und die Approbationsbehörde prüft Würdigkeit und Zuverlässigkeit eigenständig. Sie stützt sich dabei auf die Ermittlungsakte, weshalb es entscheidend darauf ankommt, welche Tatsachen dort am Ende festgehalten sind. Genau deshalb sollten die Formulierungen einer Einstellungsvereinbarung mit Blick auf das Approbationsverfahren verhandelt werden.
Eine Mitarbeiterin hat über Monate Rezepte manipuliert. Hafte ich als Inhaber?
Strafrechtlich nur, wenn Ihnen eigener Vorsatz nachzuweisen ist oder Sie trotz Kenntnis nichts unternommen haben. Unabhängig davon kommen eine Geldbuße wegen Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 130 OWiG), die Rückforderung der Kassen und Fragen der Aufsicht nach Ihrer Zuverlässigkeit auf Sie zu. Die interne Aufklärung ist deshalb kein Selbstzweck, sondern Verteidigungsmittel – sie sollte dokumentiert, aber nicht ohne anwaltliche Begleitung geführt werden, weil ihre Ergebnisse später in der Akte landen können.
Soll ich die Retaxation einfach ausgleichen, damit die Sache erledigt ist?
Das kommt darauf an. Eine Zahlung ist kein Geständnis und wirkt sich als Schadenswiedergutmachung strafmildernd aus (§ 46 Abs. 2 StGB). Sie kann aber als Bestätigung des Vorwurfs gelesen werden, wenn sie kommentarlos erfolgt, und sie ist wirtschaftlich unsinnig, wenn die Retaxation nach § 129 Abs. 4d SGB V ohnehin ausgeschlossen war. Sinnvoll ist die Zahlung meist erst dann, wenn Zeitpunkt, Höhe und Begleitschreiben mit der Verteidigungslinie abgestimmt sind.
Ich bin sicher, dass korrekt abgerechnet wurde. Brauche ich trotzdem einen Verteidiger?
Ja, und zwar früh. Ohne Akteneinsicht wissen Sie nicht, welche Berechnung die Staatsanwaltschaft zugrunde legt, welche Mitarbeiter bereits vernommen wurden und ob ein Vermögensarrest vorbereitet wird. Hinzu kommt, dass Approbationsbehörde, Kammer und Kassen parallel tätig werden und jede Stellungnahme in einem Verfahren in den anderen wirkt. Eine frühe Verteidigung führt in geeigneten Fällen dazu, dass es gar nicht erst zur Anklage kommt – das ist der wirksamste Schutz der Apotheke.
Kontakt
Im Ernstfall zählt jede Stunde
Ob Durchsuchung, Vorladung oder Anhörungsschreiben: Machen Sie keine Angaben zur Sache und melden Sie sich umgehend. Das erste Gespräch klärt, wo Sie stehen und was jetzt zu tun ist – vertraulich und unverbindlich.