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Axel Höper Rechtsanwalt
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Arznei- und Betäubungsmittel

Arzneimittel- und Betäubungsmittelstrafrecht

Es beginnt selten mit dem Verdacht einer Straftat. Es beginnt mit einer Rezeptprüfung der Krankenkasse, einer Begehung der Apothekenaufsicht oder dem Hinweis, in einer Praxis würden auffällig viele Betäubungsmittelrezepte ausgestellt. Wochen später steht die Kriminalpolizei mit einem Durchsuchungsbeschluss in der Praxis oder der Offizin und sichert Karteikarten, Herstellungsprotokolle, das Betäubungsmittelbuch und die Server der Warenwirtschaft. Was für Sie eine Kette einzelner, medizinisch oder pharmazeutisch begründeter Entscheidungen war, liest sich in der Ermittlungsakte plötzlich als Serie.

Bevor Sie sich gegenüber Aufsichtsbehörde, Kammer oder Polizei äußern, sollten wir den Vorwurf gemeinsam sortieren.

Wann aus Arzneimittelrecht Strafrecht wird

Die §§ 95 und 96 AMG sind Blankettvorschriften. Sie enthalten selbst keine Verhaltensregel, sondern verweisen auf Ge- und Verbote an anderer Stelle des Gesetzes. Wer den Vorwurf verstehen will, muss deshalb zuerst die in Bezug genommene Norm lesen: § 5 Abs. 1 AMG verbietet das Inverkehrbringen und die Anwendung bedenklicher Arzneimittel, § 8 Abs. 2 AMG das Inverkehrbringen gefälschter Arzneimittel, § 21 Abs. 1 AMG unterwirft Fertigarzneimittel der Zulassungspflicht, § 43 AMG bindet den Vertrieb an die Apotheke, § 47 AMG regelt die Vertriebswege daneben, § 48 AMG die Verschreibungspflicht und § 73 AMG das Verbringen aus dem Ausland.

Der Strafrahmen unterscheidet sich erheblich. § 95 AMG droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an, stellt den Versuch unter Strafe, reicht in besonders schweren Fällen von einem Jahr bis zu zehn Jahren und erfasst ausdrücklich auch fahrlässiges Handeln. § 96 AMG bleibt bei einem Jahr, deckt aber die praktisch häufigen Konstellationen ab, etwa das Inverkehrbringen eines Fertigarzneimittels ohne Zulassung (§ 96 Nr. 5 AMG) und Verstöße gegen das Verbringungsverbot. Daneben stehen die Bußgeldtatbestände des § 97 AMG und die Einziehung nach § 98 AMG.

Ob ein Vorwurf trägt, entscheidet sich fast immer auf der Ebene der in Bezug genommenen Verhaltensnorm – nicht in der Strafvorschrift selbst.

Apotheke: Rezeptur, Zytostatika, Import und Lieferkette

In der Apotheke verlaufen die Konfliktlinien anders als in der Praxis. Die Apothekenbetriebsordnung beschreibt sehr genau, unter welchen Bedingungen hergestellt und geprüft werden darf, und genau diese Vorschriften bilden im Ermittlungsverfahren den Maßstab, an dem Ihre Abläufe gemessen werden.

  • Rezepturarzneimittel: § 7 ApBetrO, einschließlich Plausibilitätsprüfung und Herstellungsanweisung
  • Defekturarzneimittel: § 8 ApBetrO, mit den Grenzen der Zulassungsfreiheit nach § 21 Abs. 2 AMG
  • Patientenindividuelles Stellen und Verblistern: § 34 ApBetrO
  • Parenterale Zubereitungen einschließlich Zytostatika: § 35 ApBetrO

Wird der Vorwurf erhoben, Zubereitungen seien unterdosiert oder unter unzureichenden Bedingungen hergestellt worden, stehen regelmäßig drei Linien nebeneinander: der arzneimittelrechtliche Verstoß, die Körperverletzung zum Nachteil der behandelten Patienten und der Betrug gegenüber den Kostenträgern. Diese drei Vorwürfe haben ganz unterschiedliche Beweisanforderungen. Sie dürfen in der Verteidigung nicht vermengt werden, weil ein Zugeständnis auf der einen Ebene sonst ungewollt die andere trägt.

Bei Import, Reimport und Handelsketten steht das Verbringungsverbot des § 73 AMG im Zentrum, dessen Verletzung über § 96 AMG strafbewehrt ist; für den Einzelimport durch Apotheken sieht § 73 Abs. 3 AMG eine eng gefasste Ausnahme vor. Hinzu kommt der Fälschungsschutz: Seit Geltung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 tragen verschreibungspflichtige Packungen individuelle Erkennungsmerkmale, die vor der Abgabe zu verifizieren und auszubuchen sind. Die Protokolle dieses Systems wirken im Verfahren in beide Richtungen – sie belegen Versäumnisse, ebenso aber die tatsächlich eingehaltene Sorgfalt.

Off-Label-Use, Heilversuch und klinische Prüfung

Der Einsatz eines zugelassenen Arzneimittels außerhalb seiner Zulassung ist kein eigener Straftatbestand. Adressat der Zulassungspflicht ist der pharmazeutische Unternehmer, nicht die behandelnde Ärztin. Strafrechtlich relevant wird der Off-Label-Use auf zwei anderen Wegen: über die Einwilligung, die ohne Aufklärung über den fehlenden Zulassungsstatus und die verbleibende Unsicherheit unwirksam sein kann – dann bleibt der Eingriff tatbestandliche Körperverletzung nach § 223 StGB –, und über die Abrechnung gegenüber Kostenträgern, wenn die sozialrechtlichen Voraussetzungen einer Kostenübernahme nicht vorlagen.

Für klinische Prüfungen gilt seit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 ein europäisch harmonisiertes Genehmigungsverfahren, das die §§ 40 ff. AMG ergänzen. Prüfungen ohne die erforderliche Genehmigung oder ohne wirksame Einwilligung der Teilnehmer sind über § 96 AMG strafbewehrt. Die Grenze zum individuellen Heilversuch, der diesem Regime nicht unterfällt, ist im Einzelfall sorgfältig zu ziehen und in vielen Verfahren der eigentliche Streitpunkt.

Betäubungsmittel: § 13 BtMG als Nadelöhr

§ 13 Abs. 1 BtMG erlaubt das Verschreiben, Verabreichen und Überlassen der in Anlage III genannten Betäubungsmittel nur, wenn ihre Anwendung begründet ist; begründet ist sie, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Wer dagegen verstößt, ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BtMG strafbar. Der Vorwurf trifft typischerweise Schmerz- und Palliativmediziner, Substitutionsärzte und Praxen mit hohem Opioidanteil, und er entsteht fast immer aus einer Häufung, nicht aus einem einzelnen Rezept.

Neben der Indikationsfrage steht die Form. Formfehler sind für sich genommen häufig nur Ordnungswidrigkeit, liefern der Staatsanwaltschaft aber die Indizien, aus denen sie eine medizinische Entscheidung zur Serie verdichtet.

  • Form des Rezepts: das Betäubungsmittelrezept nach § 8 BtMVV, vollständige Angaben, Kennzeichnung begründeter Höchstmengenüberschreitungen
  • Nachweisführung: die Aufzeichnungen nach §§ 13 und 14 BtMVV, Bestandskontrolle, Dokumentation von Verwurf und Rückgabe
  • Praxisorganisation: Verwahrung der Rezeptformulare, Zugriffsberechtigungen, Vertretungs- und Delegationsregelungen

Nimmt die Staatsanwaltschaft gewerbsmäßiges Handeln oder eine Gefährdung der Gesundheit mehrerer Menschen an, öffnet § 29 Abs. 3 BtMG einen Strafrahmen ab einem Jahr Freiheitsstrafe. Rezeptfälschungen im Praxisumfeld bilden einen eigenen Komplex: Wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um eine Betäubungsmittelverschreibung zu erlangen, ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BtMG strafbar, das Fälschen von Formularen nach § 267 StGB. Ob Sie hier Geschädigter oder Beschuldigter sind, hängt oft allein davon ab, wie nachvollziehbar Verwahrung und Zugriffe organisiert waren.

Substitutionsbehandlung: Beurteilungsspielraum statt starrer Regel

§ 5 BtMVV regelt das Verschreiben von Substitutionsmitteln, § 5a BtMVV die Behandlung mit Diamorphin, § 5b BtMVV das Substitutionsregister. Für den fachlichen Maßstab verweist die Verordnung auf den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft, den die Bundesärztekammer in einer Richtlinie feststellt. Diese Verweisung ist für die Verteidigung von erheblicher Bedeutung: Sie eröffnet einen ärztlichen Beurteilungsspielraum, den Ermittlungsbehörden im Nachhinein gern in eine starre Regel umdeuten. Streitpunkte sind Sichtvergabe und Take-home-Verordnung, der Umgang mit Beikonsum, die Übertragung der Vergabe auf Dritte und die Vollständigkeit der Dokumentation.

Kommt ein Patient zu Tode, steht neben dem Vorwurf des Verschreibens entgegen § 13 BtMG regelmäßig der Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB im Raum. Hier entscheidet vieles die Frage, ob sich der Kausalverlauf – Menge, Beikonsum, Vorerkrankungen, Eigenverantwortung des Patienten – überhaupt beweisen lässt. Auch die Abgrenzung zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung gehört in diese Prüfung und wird in den Ermittlungen häufig übersprungen.

Cannabis: MedCanG, Telemedizin und Plattformmodelle

Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis dem Betäubungsmittelgesetz entzogen. Für medizinische Zwecke gilt das Medizinal-Cannabisgesetz, dessen § 3 Abgabe und Verschreibung regelt und das eigene Straf- und Bußgeldvorschriften sowie eine Einziehungsregelung enthält. Der Wegfall des Betäubungsmittelrezepts hat die Verordnung praktisch erleichtert, den ärztlichen Sorgfaltsmaßstab bei der Ausstellung aber nicht abgesenkt.

Der derzeit dynamischste Ermittlungsbereich sind plattformgestützte Verordnungen. Wo eine Verschreibung im Ergebnis allein auf einem ausgefüllten Online-Fragebogen beruht, ohne dass Anamnese, Vorbefunde und Verlauf tatsächlich erhoben werden, stellt sich die Frage nach der Sorgfalt bei der Ausstellung – mit Anschlussfragen zur Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 278 StGB, wenn Diagnosen ohne tragfähige Grundlage bescheinigt werden, und zum Betrug, wenn abgerechnet wird. Das Risiko liegt bei der verordnenden Ärztin, nicht beim Plattformbetreiber. Eine gesetzliche Einschränkung der rein telemedizinischen Verordnung von Medizinalcannabis ist angekündigt; ihr jeweils aktueller Stand sollte geprüft werden, bevor Sie Ihr Vorgehen umstellen.

Verteidigungsansätze: Vorsatz, Ermessen, Sachverständige, Einziehung

Im Zentrum steht fast immer der Vorsatz. Weil die §§ 95, 96 AMG und § 29 BtMG auf andere Vorschriften verweisen, muss sich der Vorsatz auf die Umstände beziehen, die den Verstoß gegen die ausgefüllte Verhaltensnorm begründen. Wer eine Zulassungs-, Bezugs- oder Verschreibungsfrage rechtlich anders bewertet hat als die Ermittlungsbehörde, handelt nicht schon deshalb vorsätzlich. Irrtumsfragen nach §§ 16, 17 StGB sind in diesem Feld keine Randerscheinung, sondern häufig der Kern der Sache.

Der zweite Ansatz betrifft die Grenzen des Verschreibungs- und Therapieermessens. Ob eine Anwendung begründet war, ob eine Rezeptur den Anforderungen entsprach, ob eine Dosierung vertretbar war – das sind medizinische und pharmazeutische Fragen, die über Sachverständige entschieden werden. Die Auswahl des Sachverständigen, die präzise Fassung der Beweisfrage und die Kontrolle der ihm überlassenen Anknüpfungstatsachen gehören deshalb zu den wichtigsten Weichenstellungen. Ein früh und konkret gestellter Antrag wirkt hier mehr als ein später Widerspruch gegen ein fertiges Gutachten.

Wirtschaftlich entscheidet oft nicht die Strafe, sondern die Abschöpfung. § 98 AMG und § 33 BtMG erlauben die Einziehung der Tatgegenstände, die §§ 73 ff. StGB die Einziehung des Wertes des Erlangten, gesichert durch den Vermögensarrest nach § 111e StPO – häufig schon vor der ersten Vernehmung. Weil das Bruttoprinzip gilt, bleiben Personal-, Material- und Raumkosten weitgehend unberücksichtigt; der Streit darüber, was überhaupt aus der Tat erlangt ist, bewegt regelmäßig sechsstellige Beträge.

Jede Äußerung im Strafverfahren wirkt in das Approbations-, Kammer-, Erlaubnis- und Vertragsarztverfahren hinein. Wer nur den Strafvorwurf verteidigt, verliert die wirtschaftliche Grundlage nicht selten an anderer Stelle.

Axel Höper ist seit dem Jahr 2000 als Rechtsanwalt zugelassen und führt die Titel Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Medizinrecht. Diese Doppelqualifikation ist in Deutschland selten und in diesem Feld notwendig, weil arzneimittel- und betäubungsmittelrechtliche Verfahren ohne die medizin- und berufsrechtliche Seite nicht sinnvoll geführt werden können. Die Kanzlei arbeitet von Kiel aus bundesweit; die Zusammenarbeit läuft über beA, Telefon und Videokonferenz, persönliche Besprechungen finden in der Holstenbrücke 2 statt.

Alle Erklärungen gegenüber Staatsanwaltschaft, Kammer, Kasse und Behörde gehören in eine Hand – und in die richtige Reihenfolge. Genau das ist der Kern dieser Verteidigung.

Antworten

Häufige Fragen

Ich habe ein zugelassenes Arzneimittel außerhalb seiner Zulassung eingesetzt. Ist das strafbar?

Nicht allein deshalb. Der Off-Label-Use ist kein eigener Straftatbestand, und die Zulassungspflicht des § 21 AMG richtet sich an den pharmazeutischen Unternehmer, nicht an Sie als Behandelnden. Riskant wird es an zwei Stellen: bei der Aufklärung, weil ohne Hinweis auf den fehlenden Zulassungsstatus und die verbleibende Unsicherheit die Einwilligung unwirksam sein kann und der Eingriff dann als Körperverletzung zu bewerten wäre, und bei der Abrechnung gegenüber den Kostenträgern. Wer beides dokumentiert hat, steht deutlich besser.

Reicht meine Dokumentation als Verteidigung gegen den Vorwurf, Betäubungsmittel ohne Begründung verschrieben zu haben?

Sie ist notwendig, aber selten allein ausreichend. § 13 Abs. 1 BtMG verlangt, dass die Anwendung begründet ist, dass der Zweck also auf andere Weise nicht erreicht werden konnte. Ihre Aufzeichnungen müssen diese Abwägung tragen: Vorbefunde, gescheiterte Alternativen, Verlaufskontrollen, Reaktion auf Auffälligkeiten. Bleiben Lücken, werden sie im Verfahren zu Ihren Lasten ausgefüllt. Das nachträgliche Ergänzen von Unterlagen ist dagegen der schwerste Fehler, den Sie in dieser Lage machen können.

Darf ich Medizinalcannabis nach einer reinen Videosprechstunde verordnen?

Das kommt auf die Umstände an. Die ausschließliche Fernbehandlung ist berufsrechtlich nicht generell verboten, sondern an die ärztliche Vertretbarkeit im Einzelfall und die Wahrung der gebotenen Sorgfalt geknüpft. Ein Modell, bei dem ein ausgefüllter Fragebogen praktisch automatisch zur Verordnung führt, hält diesem Maßstab regelmäßig nicht stand. Hinzu kommt, dass eine gesetzliche Einschränkung der telemedizinischen Cannabisverordnung angekündigt ist. Deren Stand sollten Sie prüfen lassen, bevor Sie ein solches Angebot aufbauen oder ausweiten.

Ich habe die Ware von einem zugelassenen Großhändler bezogen und nichts von einer Fälschung gewusst. Hilft mir das?

Ja, das ist der zentrale Punkt. Die Strafbarkeit nach § 95 AMG setzt grundsätzlich Vorsatz voraus; nur in engen Grenzen genügt Fahrlässigkeit, und auch dafür braucht es eine konkret verletzte Sorgfaltspflicht. Entscheidend ist, was Sie tatsächlich geprüft haben: Bezugsweg, Erlaubnis des Lieferanten, Verifikation der Sicherheitsmerkmale, Auffälligkeiten bei Preis, Verpackung oder Chargen. Diese Nachweise sollten Sie sichern, bevor Systeme überschrieben oder Protokolle turnusmäßig gelöscht werden.

Die Staatsanwaltschaft hat einen Vermögensarrest über meinen gesamten Umsatz erwirkt. Ist das zulässig?

Häufig ja, und es ist meist einschneidender als die drohende Strafe. Die Einziehung des Wertes des Erlangten folgt dem Bruttoprinzip, Aufwendungen bleiben weitgehend unberücksichtigt. Angriffspunkte gibt es dennoch: Was genau ist aus der Tat erlangt, welcher Zeitraum ist erfasst, welche Leistungen wurden ordnungsgemäß erbracht, ist die Sicherung verhältnismäßig. Gegen den Arrest ist die Beschwerde eröffnet; sie wirkt aber nur, wenn sie mit Zahlen und Unterlagen unterlegt ist, und je länger Konten gesperrt sind, desto schwerer sind die Folgen zu beheben.

Muss ich Approbationsbehörde, Kammer oder Aufsicht selbst über das Verfahren informieren?

In der Regel müssen Sie nicht selbst Anzeige erstatten. Die Justiz meldet Anklageerhebung und Verurteilung nach den Mitteilungen in Strafsachen von Amts wegen an Approbationsbehörde und Kammer, bei Vertragsärzten auch an die Kassenärztliche Vereinigung. Genau deshalb ist es ein Fehler, das Strafverfahren isoliert zu betrachten: Eine Einstellung gegen Auflage kann berufsrechtlich anders wirken als ein Freispruch, und eine im Strafverfahren zweckmäßige Erklärung kann im Approbations- oder Erlaubnisverfahren gegen Sie verwendet werden. Beides gehört von Beginn an in eine gemeinsame Planung.

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