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Axel Höper Rechtsanwalt
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Schwerpunkt Pflege

Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen im Strafverfahren

Es ist kurz nach sechs, als die Kriminalpolizei gleichzeitig in den Büroräumen, in der Wohnung der Pflegedienstleitung und bei zwei Mitarbeiterinnen klingelt. Der Server wird gespiegelt, Tourenpläne, Dienstpläne, Qualifikationsakten und Leistungsnachweise wandern in Kartons, am Mittag sind die Geschäftskonten gesperrt. Am Nachmittag ruft die erste Angehörige an und fragt, ob die Versorgung ihres Vaters morgen noch stattfindet. Ob der Vorwurf am Ende trägt, entscheidet sich in Monaten. Ob der Betrieb diese Monate übersteht, entscheidet sich in den ersten Tagen.

Bevor Sie gegenüber Pflegekasse, Medizinischem Dienst oder Heimaufsicht Stellung nehmen, sollten Sie wissen, was davon in der Ermittlungsakte landet.

Warum die Pflege im Fokus der Ermittlungsbehörden steht

Bei den Pflegekassen und ihren Landesverbänden bestehen eigene Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen (§ 47a SGB XI, der auf § 197a SGB V verweist). Sie prüfen Auffälligkeiten systematisch und geben sie bei einem Anfangsverdacht an die Staatsanwaltschaft weiter; in mehreren Bundesländern arbeiten dort Schwerpunktabteilungen mit eigenen Ermittlungsgruppen. Ausgangspunkt ist selten ein spektakulärer Einzelfall, sondern ein Datenabgleich, eine Qualitätsprüfung des Medizinischen Dienstes oder die Anzeige einer gekündigten Mitarbeiterin.

Hinzu kommt eine Eigenheit der Branche: Kaum ein anderer Bereich des Gesundheitswesens erzeugt so dichte Datenspuren. Tourenplanung, elektronische Leistungserfassung, Dienstpläne, Personalakten und Pflegedokumentation lassen sich gegeneinander rechnen. Aus einer Abweichung zwischen Soll und Ist wird auf diesem Weg binnen weniger Wochen ein Vorwurf mit tausenden Einzelfällen und einer sechs- oder siebenstelligen Summe. Und genau diese Summe bestimmt später Haftgrund, Arrest und Strafrahmen.

Abrechnungsbetrug: Qualifikation, Fachkraftquote, Leistungsnachweise

Der Vorwurf nach § 263 StGB lautet in der Pflege selten, eine Leistung sei überhaupt nicht erbracht worden. Er lautet meist: nicht so erbracht, wie sie geschuldet war. Behandlungspflege durch Kräfte ohne die vereinbarte Qualifikation, ein noch laufendes Anerkennungsverfahren für einen ausländischen Abschluss, eine unterschrittene Fachkraftquote, in der außerklinischen Intensivpflege (§ 37c SGB V) die Beatmungsversorgung ohne die vertraglich vorausgesetzte Fachweiterbildung.

Die Ermittlungsbehörden legen dann häufig eine streng formale Betrachtung zugrunde: Wer die vereinbarte Qualifikation nicht nachweist, habe keinen Vergütungsanspruch, der gesamte abgerechnete Betrag sei Schaden – auch wenn die Versorgung tatsächlich stattgefunden hat und niemand zu Schaden gekommen ist. Ob das trägt, hängt vom konkreten Versorgungsvertrag, den Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI und der Frage ab, welche Leistung überhaupt qualifikationsgebunden ist. Hier liegt der wichtigste Verteidigungsansatz, und er ist zunächst Sozialrecht, bevor er Strafrecht wird.

  • Leistungsnachweise: Nachträglich oder von Kolleginnen geleistete Unterschriften begründen neben dem Betrugsvorwurf regelmäßig den der Urkundenfälschung (§ 267 StGB).
  • Qualifikationsakten: Fehlende oder verspätete Nachweise werden als Beleg für Vorsatz gelesen, auch wenn sie schlicht Ausdruck von Personalnot waren.
  • Honorarkräfte: Wurden Pflegekräfte als Selbständige geführt, steht neben dem Betrug der Vorwurf des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) im Raum.
  • Dienst- und Tourenpläne: Sie werden zum Beweismittel gegen die eigene Abrechnung, sobald Planung und tatsächlicher Einsatz auseinanderfallen.

Ein Streit über Qualifikationsnachweise ist kein Formalproblem der Abrechnung. Er entscheidet über die angenommene Schadenshöhe und damit über Haftbefehl, Vermögensarrest und Strafrahmen.

Bandenvorwurf, Untersuchungshaft und Vermögensarrest

Sobald mehrere Personen zusammenwirken – Geschäftsführung, Pflegedienstleitung, Abrechnungskraft –, steht der gewerbsmäßige Bandenbetrug nach § 263 Abs. 5 StGB im Raum. Das ist ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr, und die Folgen treten sofort ein: Untersuchungshaft wegen Flucht- oder Verdunkelungsgefahr (§ 112 StPO), bei fortgesetzt angenommenen Betrugstaten auch wegen Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO).

Wirtschaftlich einschneidender ist meist der Vermögensarrest nach §§ 111e ff. StPO. Er sichert die spätere Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) und erfasst Betriebs- und Privatvermögen, oft bevor Sie das erste Mal vernommen worden sind. Weil § 73d StGB dem Bruttoprinzip folgt, bleiben Löhne, Fahrzeug-, Material- und Mietkosten grundsätzlich unabgezogen; die Arrestsumme übersteigt den tatsächlichen Gewinn deshalb regelmäßig um ein Vielfaches.

Gesperrte Konten bedeuten in einem personalintensiven Betrieb binnen Tagen Zahlungsunfähigkeit. Dann läuft die Antragsfrist des § 15a InsO, deren Versäumung selbst strafbar ist – der Anschlussvorwurf der Insolvenzverschleppung entsteht nicht selten erst durch das Ermittlungsverfahren. Die Arbeit am Arrest, also Beschwerde, Angriff auf Verdachtsgrad und Höhe, Freigabe für laufende Löhne, ist in den ersten Wochen deshalb ebenso wichtig wie die Verteidigung gegen den Tatvorwurf selbst.

Pflegefehler: Dekubitus, Sturz, Aspiration, Medikamentengabe

Der zweite große Verfahrensbereich hat mit Abrechnung nichts zu tun. Ermittlungen wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) oder fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) beginnen mit der Anzeige von Angehörigen, einer unklaren Todesbescheinigung oder einer Meldung der Heimaufsicht. Wer die Versorgung übernommen hat, ist Garant; zugerechnet wird deshalb auch das Unterlassen (§ 13 StGB) – die nicht angepasste Dekubitusprophylaxe, die unterbliebene Sturzrisikoerhebung, die nicht erkannte Aspirationsgefahr, die verwechselte Medikation.

Entscheidend sind drei Fragen, die im Verfahren gern vermischt werden. Welcher Sorgfaltsmaßstab galt – Expertenstandards sind kein Gesetz, prägen den Maßstab aber erheblich. War der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten überhaupt vermeidbar, was gerade beim multifaktoriellen Dekubitus keineswegs feststeht. Und wem ist ein Defizit zuzurechnen, dessen Ursache in Personalbemessung, Einarbeitung und Organisation liegt und nicht am Bett. Die Pflegedokumentation ist dabei die einzige Ressource, die sich nachträglich nicht mehr schaffen lässt: Wer sie nach einem Vorfall ergänzt oder glättet, macht aus einem Fahrlässigkeitsvorwurf ein Vorsatzverfahren.

Fixierung und freiheitsentziehende Maßnahmen

Bettgitter, Bauchgurt, Trickschlösser, abgeschlossene Türen und sedierende Bedarfsmedikation können den Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) erfüllen. Bei einwilligungsfähigen Bewohnerinnen und Bewohnern entfällt die Strafbarkeit durch deren wirksame Einwilligung. Fehlt die Einwilligungsfähigkeit und soll die Maßnahme regelmäßig oder über einen längeren Zeitraum erfolgen, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich (§ 1831 Abs. 4 BGB). Die Zustimmung von Betreuer oder Bevollmächtigtem genügt nicht; für Bevollmächtigte gilt das Genehmigungserfordernis über § 1820 Abs. 2 BGB entsprechend, und die Vollmacht muss solche Maßnahmen ausdrücklich und schriftlich umfassen.

Damit ist nicht jede Sicherungsmaßnahme verboten: Die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr kann eine kurzfristige Maßnahme rechtfertigen, und das Bundesverfassungsgericht hat für nicht nur kurzfristige Fixierungen den Richtervorbehalt betont. Was eine Maßnahme nicht rechtfertigt, ist Personalmangel. In der Praxis entstehen die Verfahren fast nie, weil fachlich falsch entschieden wurde, sondern weil Genehmigung, Anlass, Dauer, Überwachung und Beendigung nicht belegbar sind.

Eine fachlich nachvollziehbare Fixierung wird ohne Genehmigung nicht rechtmäßig – und eine vorhandene Genehmigung deckt nicht jede Art der Ausführung.

Heimaufsicht, MD-Prüfung und die Kündigung des Versorgungsvertrages

Neben dem Strafverfahren laufen Verfahren, die schneller wirken als jedes Urteil. Der Medizinische Dienst prüft die Qualität (§§ 114, 114a SGB XI), die Landesverbände der Pflegekassen können Maßnahmen verlangen und die Vergütung kürzen (§ 115 SGB XI). Die Heimaufsicht handelt nach Landesrecht – das Heimrecht ist seit der Föderalismusreform Sache der Länder – und kann Anordnungen treffen, einen Aufnahmestopp verhängen, die Beschäftigung einzelner Personen untersagen und im äußersten Fall den Betrieb untersagen.

Existenziell ist § 74 SGB XI. Die Landesverbände der Pflegekassen können den Versorgungsvertrag mit einer Frist von einem Jahr kündigen, wenn Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 3 SGB XI nicht nur vorübergehend fehlen, und fristlos, wenn Pflichten gegenüber Pflegebedürftigen oder Kostenträgern so gröblich verletzt werden, dass ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. Ohne Versorgungsvertrag endet die Versorgung von Kassenpatienten, unabhängig davon, wie das Strafverfahren ausgeht und ob es überhaupt zur Anklage kommt. Fehlt der Einrichtung die geeignete verantwortliche Pflegefachperson (§ 71 Abs. 3 SGB XI), entfällt bereits dadurch eine Zulassungsvoraussetzung.

Persönlich reicht die Wirkung ebenfalls über die Strafe hinaus: Für Pflegefachpersonen steht die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung im Raum, für Leitungen zusätzlich das strafgerichtliche Berufsverbot (§ 70 StGB), das schon im Ermittlungsverfahren vorläufig angeordnet werden kann (§ 132a StPO). Jede Stellungnahme gegenüber Kasse, Medizinischem Dienst oder Heimaufsicht wird regelmäßig Teil der Ermittlungsakte. Sie muss deshalb mit der Verteidigungslinie abgestimmt sein – unterbleiben darf sie trotzdem nicht, denn die Fristen laufen weiter.

Wer verantwortet was: Geschäftsführung, Pflegedienstleitung, Mitarbeitende

Ein Unternehmen kann in Deutschland nicht bestraft, wohl aber mit einer Geldbuße belegt werden: § 30 OWiG erlaubt die Verbandsgeldbuße, wenn Leitungspersonen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begehen, § 130 OWiG erfasst bereits die unterlassene Aufsicht, durch die eine solche Zuwiderhandlung ermöglicht wurde. Über § 9 OWiG und § 14 StGB werden Pflichten des Trägers den handelnden Organen und Beauftragten zugerechnet. Die Frage ist deshalb nie nur, wer falsch abgerechnet oder falsch gepflegt hat, sondern auch, wer das hätte verhindern müssen.

Delegation entlastet, aber nur bei sorgfältiger Auswahl, Einweisung und Kontrolle. Wer der Pflegedienstleitung die Verantwortung für Qualifikationsprüfung, Dienstplanung und Leistungsnachweise überträgt, ihr dafür aber weder Zeit noch Zugriff noch Personal gibt, hat organisatorisch nichts abgegeben. Umgekehrt ist die Pflegedienstleitung nicht der Puffer des Trägers: Ihre Verteidigung fragt danach, welche Bedenken sie angezeigt hat, welche Vorgaben ihr gemacht wurden und über welche Mittel sie verfügte. Weil diese Interessen auseinanderlaufen können, braucht jeder Beschuldigte eine eigene Verteidigung; die gemeinschaftliche Verteidigung mehrerer Beschuldigter derselben Tat ist nach § 146 StPO ohnehin ausgeschlossen.

Ich verteidige bundesweit als Fachanwalt für Strafrecht und zugleich als Fachanwalt für Medizinrecht. In Pflegeverfahren lassen sich beide Seiten nicht trennen: Häufig entscheidet die sozialrechtliche Vorfrage darüber, ob der strafrechtliche Vorwurf überhaupt trägt. Die Kommunikation läuft über beA, Videokonferenz und Telefon, sodass eine Mandatsübernahme nicht am Kanzleisitz scheitert.

Alle Erklärungen gegenüber Staatsanwaltschaft, Kammer, Kasse und Behörde gehören in eine Hand – und in die richtige Reihenfolge. Genau das ist der Kern dieser Verteidigung.

Antworten

Häufige Fragen

Die Polizei steht morgens in unseren Büroräumen. Müssen wir die Pflegedokumentation und die Server herausgeben?

Verhindern können Sie die Sicherstellung nicht, aktiv mitwirken müssen Sie nicht. Widersprechen Sie der Beschlagnahme ausdrücklich, damit die gerichtliche Überprüfung nach § 98 Abs. 2 StPO offensteht, und lassen Sie ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände erstellen. Auf die Schweigepflicht können Sie sich nicht stützen: Das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO greift nicht, wenn Sie selbst Beschuldigter sind. Wichtig für den laufenden Betrieb ist, sofort eine Kopie der gespiegelten Daten zu verlangen – sonst arbeiten Sie monatelang ohne Ihre eigenen Unterlagen und können die Vorwürfe nicht einmal nachrechnen.

Müssen meine Mitarbeiterinnen aussagen, wenn die Polizei sie zu Hause aufsucht?

Aussagen muss niemand gegenüber der Polizei. Erscheinen müssen Zeugen dort nur, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 StPO); gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht gelten strengere Regeln. Wer sich selbst belasten würde, etwa durch die eigene Unterschrift auf einem Leistungsnachweis, darf die Auskunft nach § 55 StPO verweigern und sollte anwaltlichen Zeugenbeistand haben. Was ein Betrieb dagegen nie tun sollte, sind einheitliche Sprachregelungen für alle Mitarbeitenden. Das ist der kürzeste Weg zur Annahme von Verdunkelungsgefahr und damit zum Haftbefehl.

Der Arrest hat unsere Konten gesperrt. Kommen wir da wieder heran?

Teilweise, und selten schnell. Angriffspunkte sind der Verdachtsgrad, die Höhe – das Bruttoprinzip des § 73d StGB gilt nicht grenzenlos –, die Verhältnismäßigkeit und die Freigabe von Mitteln für laufende Löhne. Ergebnisse kann Ihnen niemand seriös zusagen. Parallel muss geprüft werden, ob bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist: Die Antragsfristen des § 15a InsO laufen unabhängig vom Strafverfahren, sind kurz und ihre Versäumung ist selbst strafbar.

Wir sichern eine Bewohnerin nachts mit einem Bettgitter, weil sie zweimal gestürzt ist. Machen wir uns strafbar?

Das kommt darauf an. Willigt die einwilligungsfähige Bewohnerin wirksam ein, liegt keine Freiheitsberaubung vor. Fehlt die Einwilligungsfähigkeit und geschieht die Sicherung regelmäßig oder über längere Zeit, brauchen Sie die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1831 Abs. 4 BGB); die Zustimmung des Betreuers oder Bevollmächtigten allein genügt nicht. Eine akute Gefahrenlage kann eine einmalige Maßnahme tragen, dauerhafter Personalmangel nicht. Und dokumentieren Sie Anlass, Dauer, Überwachung und Beendigung: Ohne Dokumentation ist die beste fachliche Begründung im Verfahren wenig wert.

Die Pflegekasse verlangt eine Stellungnahme, der Medizinische Dienst hat geprüft, die Heimaufsicht will Unterlagen. Kann ich das nicht selbst erledigen?

Möglich ist es, sinnvoll ist es selten. Diese Stellungnahmen gelangen regelmäßig in die Ermittlungsakte und legen Sie fest, bevor Sie den Akteninhalt überhaupt kennen. Sinnvoll ist, die sozialrechtliche und die strafrechtliche Linie in einer Hand zu bündeln oder jedenfalls jede Äußerung vorher abzustimmen. Schweigen ist gegenüber Aufsicht und Kasse allerdings keine Lösung: Dort laufen Fristen, und ein Verfahren nach § 74 SGB XI wirkt schneller als jedes Strafurteil.

Ich bin Pflegedienstleitung, mein Geschäftsführer hat bereits einen Anwalt. Reicht das für mich mit?

Nein. Ein Verteidiger darf mehrere Beschuldigte derselben Tat nicht gemeinsam vertreten (§ 146 StPO), und bei Delegation und Organisationsverantwortung laufen die Interessen von Träger und Leitung fast immer auseinander. Ihre Verteidigung stellt andere Fragen als die der Geschäftsführung: welche Vorgaben Sie hatten, welche Bedenken Sie gemeldet haben, welche Mittel Ihnen zur Verfügung standen. Wer sich darauf verlässt, dass der Anwalt des Unternehmens die eigene Position mitträgt, verliert häufig Zeit, die später fehlt.

Kontakt

Im Ernstfall zählt jede Stunde

Ob Durchsuchung, Vorladung oder Anhörungsschreiben: Machen Sie keine Angaben zur Sache und melden Sie sich umgehend. Das erste Gespräch klärt, wo Sie stehen und was jetzt zu tun ist – vertraulich und unverbindlich.

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