Mandanten
Verteidigung von Ärztinnen, Ärzten und Zahnärzten
Ein Brief der Staatsanwaltschaft, ein Prüfbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung, ein Anhörungsschreiben der Kammer: Ärztliche Strafverfahren beginnen selten mit dem Klingeln an der Tür. Sie beginnen mit Post – und mit der Frage, was man darauf antwortet. Der erste Fehler ist fast immer die gut gemeinte, schnelle Erklärung.
Bevor Sie gegenüber Kammer, Kassenärztlicher Vereinigung oder Staatsanwaltschaft Stellung nehmen.
Niedergelassen: Praxis, Abrechnung, Zulassung
In der Niederlassung treffen Sie zwei Rollen zugleich: Sie behandeln, und Sie führen ein Unternehmen. Genau daraus entstehen die typischen Vorwürfe. Der Abrechnungsvorwurf nach § 263 StGB entwickelt sich meist aus einer Plausibilitätsprüfung der Kassenärztlichen Vereinigung; die Ermittlungsakte enthält am Anfang oft nichts anderes als deren Prüfunterlagen. Wer im Prüfverfahren schreibt, ohne die strafrechtliche Wirkung mitzudenken, liefert die Grundlage des späteren Verfahrens gleich mit.
Hinzu kommen Kooperationen: Laborgemeinschaften, Zuweisungen, Beteiligungen an Medizinischen Versorgungszentren, Honorararzt- und Konsiliarverträge. Seit 2016 stehen sie unter dem Vorbehalt der §§ 299a, 299b StGB, und die Grenze zwischen erlaubter Zusammenarbeit und Unrechtsvereinbarung ist in vielen Konstellationen nicht ausjudiziert.
- Abrechnung: EBM und GOÄ, persönliche Leistungserbringung, Delegation, Vertreterfragen, Steigerungsfaktoren, IGeL
- Kooperationen: Zuweisung gegen Entgelt, Beteiligungsmodelle, Anwendungsbeobachtungen, Referententätigkeit
- Zulassung: Plausibilitätsprüfung, Honorarrückforderung, Disziplinarverfahren, Entzug nach § 95 Abs. 6 SGB V
- Verordnungsverhalten: Betäubungsmittel, Substitution, Off-Label-Use, Bescheinigungen und Atteste
Der Abrechnungsvorwurf ist selten ein Streit über Tatsachen. Er ist ein Streit über die Auslegung des Gebührenrechts – und damit über den Vorsatz.
Angestellt: Klinik, MVZ, Belegabteilung
Angestellte Ärztinnen und Ärzte stehen im Verfahren häufig allein, obwohl der Vorwurf aus einer Organisation stammt. Nach einem Zwischenfall ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen die Person, die zuletzt gehandelt hat – nicht gegen den Dienstplan, die Personaldecke oder die Übergaberoutine. Die Verteidigung muss diesen Zusammenhang sichtbar machen: Wer war wofür zuständig, was war delegiert, was war organisatorisch vorgegeben, was war in der konkreten Situation überhaupt leistbar?
Heikel ist die Rolle des Arbeitgebers. Interne Aufarbeitung, Berichte an den Haftpflichtversicherer, Gespräche mit der Klinikjuristin: Alles davon kann über Zeugen oder Beschlagnahme in die Strafakte gelangen. Ihr Schweigerecht im Strafverfahren und arbeitsvertragliche Auskunftserwartungen stehen dabei in einem Spannungsverhältnis, das vor der ersten Stellungnahme aufgelöst werden muss – nicht danach.
Für Chefärztinnen und Chefärzte, ärztliche Leitungen und Geschäftsführungen kommt eine eigene Ebene hinzu: Vermögensbetreuungspflichten (§ 266 StGB), Aufsichtspflichten (§ 130 OWiG) und die Verbandsgeldbuße gegen die Einrichtung (§ 30 OWiG).
Zahnärztinnen und Zahnärzte
Im zahnärztlichen Bereich verschieben sich die Schwerpunkte, nicht die Struktur. Abrechnungsvorwürfe betreffen typischerweise BEMA und GOZ, Verlangensleistungen, Heil- und Kostenpläne sowie die Abgrenzung zwischen Kassen- und Privatleistung. Ein eigenes Feld sind Laborleistungen: gewerbliche Fremdlabore, das Praxislabor und die Frage, welche Aufschläge und Materialkosten abgerechnet werden durften.
Behandlungsfehlervorwürfe erreichen die Staatsanwaltschaft meist über Patientenanzeigen nach Implantologie, Endodontie oder Extraktionen. Auch hier entscheidet das Gutachten – und damit die Frage, ob der Sachverständige die klinische Situation zum Behandlungszeitpunkt beurteilt oder rückblickend das Ergebnis.
Was in jedem ärztlichen Verfahren gleich ist
Unabhängig vom Vorwurf wiederholen sich drei Konstanten, und an ihnen entscheidet sich der Ausgang.
- Die Schweigepflicht: Patientenunterlagen sind durch § 203 StGB geschützt; die Strafprozessordnung kennt in § 97 StPO Beschlagnahmeverbote und in § 160a StPO zusätzliche Grenzen. Richtet sich das Verfahren gegen Sie selbst, greifen diese Grenzen nur eingeschränkt – der Umfang der Maßnahme bleibt aber angreifbar.
- Das Gutachten: In Behandlungsfehler- und Verordnungsverfahren entscheidet der medizinische Sachverständige faktisch über Anklage oder Einstellung. Er muss früh und inhaltlich angegriffen werden, nicht erst in der Hauptverhandlung.
- Die Parallelverfahren: Kammer, Approbationsbehörde und Zulassungsgremien führen eigene Verfahren mit eigenen Maßstäben. Was Sie in einem sagen, wirkt in allen anderen.
Deshalb gilt in jedem Stadium dieselbe Reihenfolge: erst Akteneinsicht, dann Entscheidung über eine Einlassung, dann Erklärungen gegenüber Dritten – und nie umgekehrt.
Wie ich arbeite
Als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Medizinrecht führe ich Straf-, Berufs-, Approbations- und Zulassungsverfahren aus einer Hand. Ich verteidige seit über 25 Jahren, von Kiel aus bundesweit. Der Erstkontakt läuft über das Telefon, die Akte besprechen wir per Videokonferenz oder persönlich, zu Terminen reise ich an.
Und wenn noch nichts passiert ist: Verträge, Kooperationen und Abrechnungsstrukturen lassen sich vorher prüfen. Das ist der wirtschaftlich vernünftigste Zeitpunkt, sich mit dem Strafrecht zu befassen.
Alle Erklärungen gegenüber Staatsanwaltschaft, Kammer, Kasse und Behörde gehören in eine Hand – und in die richtige Reihenfolge. Genau das ist der Kern dieser Verteidigung.
Antworten
Häufige Fragen
Die Kassenärztliche Vereinigung fordert eine Stellungnahme. Muss ich einen Anwalt einschalten, obwohl noch kein Strafverfahren läuft?
Gerade dann. Die Stellungnahme im Prüfverfahren ist der Text, den die Staatsanwaltschaft später als Erstes liest, wenn Anzeige erstattet wird. Sozialrechtlich richtig und strafrechtlich unbedenklich ist nicht dasselbe – beides muss dieselbe Erklärung leisten.
Ich bin angestellt. Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, dass gegen mich ermittelt wird?
Das hängt vom Vertrag, von der Position und vom Vorwurf ab; eine allgemeine Anzeigepflicht gibt es nicht. Praktisch wichtiger ist, in welcher Reihenfolge und mit welchem Inhalt informiert wird – und dass Sie sich gegenüber der internen Aufarbeitung nicht festlegen, bevor die Akte bekannt ist.
Kann ich weiter behandeln, während das Verfahren läuft?
In aller Regel ja. Ein Berufsverbot setzt eine gerichtliche Anordnung voraus (§ 70 StGB, vorläufig § 132a StPO), das Ruhen der Approbation eine Entscheidung der Behörde nach § 6 BÄO. Beides sind Ausnahmen, gegen die man sich wehren kann – aber sie kommen schneller, als viele erwarten.
Die Patientin hat Anzeige erstattet und gleichzeitig zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Was zuerst?
Beides muss abgestimmt werden. Im Strafverfahren haben Sie ein Schweigerecht, im Zivilverfahren treffen Sie Erklärungslasten; die zivilrechtliche Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler gilt strafrechtlich gerade nicht. Häufig ist es sinnvoll, das Strafverfahren vorrangig zu behandeln – das ist aber eine Entscheidung des Einzelfalls.
Was kostet ein erstes Gespräch?
Der erste telefonische Kontakt dient der Einordnung und kostet Sie nichts. Ob und in welcher Form ein Mandat sinnvoll ist und was es kostet, besprechen wir vor jeder weiteren Tätigkeit – schriftlich und transparent.
Kontakt
Im Ernstfall zählt jede Stunde
Ob Durchsuchung, Vorladung oder Anhörungsschreiben: Machen Sie keine Angaben zur Sache und melden Sie sich umgehend. Das erste Gespräch klärt, wo Sie stehen und was jetzt zu tun ist – vertraulich und unverbindlich.