Beratung vor dem Verfahren
Prävention und Compliance im Gesundheitswesen
Auf Ihrem Schreibtisch liegt ein Vertragsentwurf. Ein Klinikträger bietet eine Kooperation an: konsiliarärztliche Betreuung, eine monatliche Pauschale, und selbstverständlich werde man die Patienten auch künftig „in bewährter Weise" zuweisen. Der Entwurf kommt aus der Rechtsabteilung des Trägers, wirkt professionell, die Zahlen sind auskömmlich. Die entscheidende Frage stellt niemand, weil sie unhöflich klingt: Wofür genau wird hier eigentlich gezahlt? Wer sie erst beantwortet, wenn ein Staatsanwalt sie stellt, beantwortet sie unter deutlich schlechteren Bedingungen.
Bevor Sie unterschreiben oder nachmelden.
Der Vertrag, den niemand strafrechtlich geprüft hat
Seit 2016 stellen die §§ 299a, 299b StGB die Bestechlichkeit und die Bestechung im Gesundheitswesen unter Strafe. Erfasst sind Angehörige aller Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung, also nicht nur Ärztinnen und Ärzte, sondern auch Zahnärzte, Apotheker, Physiotherapeuten und Pflegekräfte. Strafbar ist nicht die Kooperation als solche, sondern die Unrechtsvereinbarung: ein Vorteil als Gegenleistung dafür, dass bei der Verordnung, dem Bezug oder der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial jemand unlauter bevorzugt wird. Die Grenze verläuft damit dort, wo die Vergütung ihren Bezug zur tatsächlich erbrachten Leistung verliert.
Neben dem Strafrecht steht ein zweites Regelwerk, das häufig übersehen wird. Das Berufsrecht der Kammern verbietet die Zuweisung gegen Entgelt (§ 31 der Musterberufsordnung für Ärzte), das Vertragsarztrecht wiederholt dieses Verbot in § 73 Abs. 7 SGB V und regelt in § 128 SGB V die Zusammenarbeit mit Hilfsmittelerbringern; für Apotheken gilt § 11 ApoG. Ein Vertrag, der gegen diese Verbote verstößt, ist zivilrechtlich regelmäßig nichtig – die vereinbarte Vergütung lässt sich dann nicht einmal einklagen.
- Äquivalenz: Die Leistung ist schriftlich beschrieben, wird tatsächlich erbracht, und die Vergütung ist marktüblich und nachvollziehbar kalkuliert.
- Trennung: Die Vergütung hängt weder offen noch verdeckt von der Zahl oder dem Wert von Zuweisungen, Verordnungen oder Bezügen ab.
- Transparenz: Beteiligungen und wirtschaftliche Verflechtungen sind offengelegt, die Auswahlentscheidung für einen Leistungserbringer ist dokumentiert.
- Berufsrecht: Der Entwurf ist an der Berufsordnung der zuständigen Kammer gemessen worden, nicht nur am Strafgesetzbuch.
Abrechnungs-Compliance: wo aus Auslegung ein Vorsatz wird
Abrechnungsbetrug beginnt selten mit einer Fälschung. Er beginnt mit einer vertretbaren Auslegung einer Gebührenordnungsposition oder einer Kodierregel, die einmal getroffen und dann über Jahre fortgeschrieben wird. Wenn die Plausibilitätsprüfung nach § 106d SGB V oder der Medizinische Dienst Jahre später zu einem anderen Ergebnis kommt, entsteht aus dem Auslegungsstreit eine Schadenssumme – und aus der Dauer der Praxis das Argument, es habe sich um ein System gehandelt. Die Verteidigung gegen einen solchen Vorwurf wird an der Vorsatzfrage geführt, und die entscheidet sich an Unterlagen, die zum damaligen Zeitpunkt entstanden sind.
Sinnvolle Abrechnungs-Compliance ist deshalb kein Handbuch, sondern eine Handvoll Routinen: klare Regeln zur persönlichen Leistungserbringung und zu den Grenzen der Delegation, ein Vier-Augen-Prinzip bei ungewöhnlichen Ansätzen, regelmäßige Stichproben, eine saubere Behandlungsdokumentation nach § 630f BGB – und vor allem eine schriftliche Festlegung, warum eine Ziffer so und nicht anders angesetzt wird.
Eine damals datierte, vertretbar begründete Auslegungsentscheidung ist im Ermittlungsverfahren oft das einzige Dokument, das die Vorsatzfrage in Ihre Richtung entscheidet.
Hinweisgeber: Sie wollen es zuerst erfahren
Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten, eine interne Meldestelle einzurichten (§ 12 Abs. 2 HinSchG). Betroffen sind damit Kliniken, größere MVZ-Verbünde, Pflegedienste und Heimträger, häufig auch überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften. Das Gesetz verlangt Vertraulichkeit gegenüber der meldenden Person (§ 8 HinSchG), eine Eingangsbestätigung binnen sieben Tagen und eine Rückmeldung binnen drei Monaten (§ 17 HinSchG) sowie den Verzicht auf jede Repressalie (§ 36 HinSchG); Verstöße sind bußgeldbewehrt.
Der eigentliche Nutzen liegt aber nicht in der Pflichterfüllung. Eine funktionierende interne Meldestelle sorgt dafür, dass die Leitung von einem Problem erfährt, solange es noch intern lösbar ist. Fehlt sie oder wird sie als Feigenblatt betrieben, geht die Mitarbeiterin, die etwas beobachtet hat, zur Krankenkasse, zur Kassenärztlichen Vereinigung oder direkt zur Staatsanwaltschaft. Die Leitung erfährt es dann aus dem Durchsuchungsbeschluss.
Der Notfallplan für die Durchsuchung
Durchsuchungen beginnen früh, meist vor Sprechstundenbeginn, und sie treffen Menschen, die nicht darauf vorbereitet sind. Was in den ersten dreißig Minuten geschieht, prägt das gesamte Verfahren. Ein Notfallplan ist kein Misstrauensvotum gegen die eigene Organisation, sondern eine Frage der Führungsverantwortung – er lässt sich auf einer Seite darstellen und sollte jedem am Empfang bekannt sein.
- Ansprechpartner: eine benannte Person und eine Vertretung, die den Ablauf begleiten und die Durchsuchung dokumentieren.
- Erreichbarkeit: die Telefonnummer des Verteidigers an einer Stelle, die jede Mitarbeiterin kennt – nicht nur die Geschäftsführung.
- Verhalten: höflich und kooperativ bei Räumen, Schlüsseln und Zugängen; keine Angaben zur Sache. Gegenüber der Polizei besteht für Mitarbeiter keine Aussagepflicht.
- Rechtsschutz: der Sicherstellung widersprechen, damit eine richterliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO ergeht, und bei Patientendaten die Versiegelung beantragen.
- Weiterbetrieb: vollständiges Verzeichnis des Mitgenommenen und Kopien der Daten, die für die Versorgung am nächsten Tag gebraucht werden.
- Und die wichtigste Regel: nichts löschen, nichts sortieren, nichts beiseiteschaffen – das erfüllt eigene Straftatbestände und zerstört jede Verhandlungsposition.
Wichtig zu wissen: Das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO schützt Patientenunterlagen gerade nicht, wenn die Ärztin oder der Arzt selbst Beschuldigter ist. Die ärztliche Schweigepflicht ist in dieser Situation kein Schutzschild, sondern ein Argument für Verhältnismäßigkeit und Versiegelung.
Interne Untersuchung: nützlich, aber nicht ungefährlich
Entsteht ein Verdacht im eigenen Haus, muss die Leitung ihn aufklären; das folgt schon aus der Aufsichtspflicht. Die Aufklärung selbst birgt jedoch Risiken, die vor dem ersten Gespräch bedacht sein wollen. Ein Mitarbeiterinterview ist keine Vernehmung: Der Beschäftigte trifft auf arbeitsvertragliche Auskunftspflichten, ohne den Schutz zu genießen, den ihm ein Beschuldigter im Strafverfahren hätte. Was er sagt, kann später in der Ermittlungsakte stehen. Wer wen wann belehrt, in welcher Rolle der beauftragte Anwalt auftritt und wie Protokolle geführt werden, entscheidet über die Verwertbarkeit und über das Betriebsklima gleichermaßen.
Auch die verbreitete Annahme, Unterlagen einer internen Untersuchung seien in einer Anwaltskanzlei sicher, trägt nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat mit den Jones-Day-Beschlüssen vom 27. Juni 2018 (2 BvR 1405/17 u. a.) klargestellt, dass solche Unterlagen beschlagnahmt werden können; § 97 StPO greift nur in engen Grenzen und der weiterreichende Schutz des § 160a Abs. 1 StPO gilt dem Verteidiger. Das ist kein Argument gegen die interne Untersuchung, sondern eines dafür, ihren Zuschnitt vorher festzulegen.
Fehler gefunden – Nachmeldung statt Selbstanzeige
Eine strafbefreiende Selbstanzeige kennt das deutsche Recht nur im Steuerrecht (§ 371 AO), und auch dort nur bei vollständiger Berichtigung, ohne Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO und oberhalb von 25.000 Euro je Tat nur gegen den Zuschlag des § 398a AO. Für Abrechnungsbetrug oder Korruption gibt es nichts Vergleichbares. Die sehr enge Sonderregelung des § 266a Abs. 6 StGB für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge verlangt eine Mitteilung bereits bei Fälligkeit und hilft bei nachträglich entdeckten Altfällen regelmäßig nicht.
Was bleibt, ist gleichwohl erheblich: Korrektur und Rückzahlung wirken sich auf die Strafzumessung aus, eröffnen Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO und beeinflussen die Einziehung, weil diese ausgeschlossen ist, soweit der Anspruch des Geschädigten erloschen ist (§ 73e StGB). Zugleich ist jede Nachmeldung gegenüber Kassenärztlicher Vereinigung oder Krankenkasse eine Selbstbelastung, die weitergereicht wird und fast zwangsläufig ein steuerliches Annexverfahren auslöst – die Berichtigungspflicht des § 153 AO ist mitzudenken. Adressat, Umfang und Reihenfolge müssen deshalb feststehen, bevor das erste Schreiben hinausgeht.
Aufsichtspflicht, Verbandsgeldbuße und Schulungen
Wer einen Betrieb oder ein Unternehmen leitet, muss die Aufsichtsmaßnahmen treffen, die Zuwiderhandlungen verhindern. Unterbleibt das und kommt es zu einer Zuwiderhandlung, ist bereits das eine Ordnungswidrigkeit; ist die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht, beträgt der Bußgeldrahmen bis zu einer Million Euro (§ 130 Abs. 3 OWiG). Über § 9 OWiG trifft das auch Beauftragte unterhalb der Geschäftsführung. Daneben steht die Geldbuße gegen die juristische Person selbst – gegen die Träger-GmbH, den MVZ-Betreiber, die Klinik-AG (§ 30 OWiG); über eine deutliche Anhebung der Höchstbeträge wird derzeit im Gesetzgebungsverfahren beraten. Ein eigenständiges Verbandssanktionengesetz gibt es dagegen nach wie vor nicht.
Schulungen sind in diesem Zusammenhang kein Ritual, sondern Beweismittel. Wirksam sind sie, wenn sie auf die Rolle zugeschnitten werden – Anmeldung, Abrechnung, Kodierung, Einkauf, Leitung haben unterschiedliche Risiken – und wenn Teilnahme und Inhalt dokumentiert sind. Im Bußgeldverfahren ist genau dieser Nachweis häufig der Unterschied zwischen einem organisatorischen Versäumnis und einem beherrschbaren Einzelfall.
Ein verhindertes Verfahren ist billiger als ein gewonnenes. Ein Freispruch nach drei Jahren beseitigt weder die Durchsuchung noch den Vermögensarrest noch die Entscheidungen, die Zuweiser, Banken und Mitarbeiter in dieser Zeit getroffen haben.
Alle Erklärungen gegenüber Staatsanwaltschaft, Kammer, Kasse und Behörde gehören in eine Hand – und in die richtige Reihenfolge. Genau das ist der Kern dieser Verteidigung.
Antworten
Häufige Fragen
Reicht es nicht, wenn die Rechtsabteilung des Vertragspartners den Kooperationsvertrag geprüft hat?
Sie hat ihn geprüft – im Interesse des Vertragspartners. Deren Ziel ist ein wirksamer, für die eigene Seite günstiger Vertrag. Ihr Ziel ist zusätzlich, im Fall der Fälle nicht Beschuldigter zu sein. Hinzu kommt die Perspektive: Eine Prüfung, die nur die zivilrechtliche Wirksamkeit betrachtet, übersieht die berufs- und vertragsarztrechtliche Seite, an der Zulassung, Approbation und Honorarrückforderung hängen. Bei Kooperations-, Beteiligungs- und Honorararztverträgen sollten beide Perspektiven getrennt geprüft werden.
Wir sind eine Praxis mit zwölf Mitarbeitern. Brauchen wir eine interne Meldestelle?
Nein. Die Pflicht aus § 12 Abs. 2 HinSchG trifft Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten. Freiwillig kann ein einfacher, klar benannter Meldeweg trotzdem sinnvoll sein – nicht wegen des Gesetzes, sondern weil eine Mitarbeiterin, die nicht weiß, an wen sie sich wenden soll, sich unter Umständen an die Krankenkasse wendet. Bei Ihrer Größe ist die Kontrolle der Abrechnung allerdings der deutlich wichtigere Hebel.
Wenn wir einen Abrechnungsfehler selbst entdecken – können wir uns anzeigen und straffrei bleiben?
Nein, jedenfalls nicht im Sinne einer strafbefreienden Selbstanzeige. Die gibt es nur im Steuerrecht (§ 371 AO), und auch dort nur unter engen Voraussetzungen. Die Korrektur wirkt im Übrigen „nur" als Strafzumessungsgesichtspunkt und eröffnet Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 153, 153a StPO. Das ist in der Praxis viel wert, aber es ist keine Garantie – und die Nachmeldung ist zugleich ein Geständnis mit Wirkung für Zulassungs-, Berufs- und Steuerverfahren. Sie sollte deshalb nie ohne vorherige Abstimmung erfolgen.
Sind die Ergebnisse einer internen Untersuchung vor Beschlagnahme geschützt, wenn ich einen Anwalt beauftrage?
Nicht verlässlich. Nach den Jones-Day-Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 2018 (2 BvR 1405/17 u. a.) sind Unterlagen aus internen Untersuchungen auch in einer Kanzlei nicht generell geschützt. Der Schutz des § 97 StPO ist an enge Voraussetzungen geknüpft, der weiterreichende des § 160a Abs. 1 StPO gilt dem Verteidiger. Deshalb gehören Mandatszuschnitt, Rollenverteilung und Dokumentationsform vor die erste Befragung – nicht danach.
Wir rechnen seit Jahren gleich ab und hatten nie eine Beanstandung. Ist das ein gutes Zeichen?
Es ist kein Zeichen. Plausibilitätsprüfungen nach § 106d SGB V und Prüfungen des Medizinischen Dienstes erfolgen stichprobenartig und zeitversetzt; eine jahrelang unbeanstandete Praxis kann rückwirkend aufgegriffen werden. Die Dauer wirkt dann gegen Sie, weil sie die Schadenssumme erhöht und die Frage nach dem Vorsatz zuspitzt. Wer die Auslegungsentscheidung seinerzeit dokumentiert hat, hat in dieser Situation etwas in der Hand; wer sie nur „so gemacht hat wie immer", nicht.
Was kostet eine Compliance-Beratung, und lohnt sie sich für eine Einzelpraxis?
Das hängt vom Zuschnitt ab. Die Durchsicht eines einzelnen Kooperations- oder Honorararztvertrags ist eine überschaubare Aufgabe; eine Abrechnungs- und Organisationsprüfung für ein MVZ mit mehreren Standorten ist es nicht. Abgerechnet wird nach Zeitaufwand auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung, der Rahmen wird vorab besprochen. Für eine Einzelpraxis ohne Kooperationsstrukturen ist ein förmliches Compliance-System nicht sinnvoll – die Prüfung der Verträge und der Abrechnungspraxis dagegen häufig schon.
Kontakt
Im Ernstfall zählt jede Stunde
Ob Durchsuchung, Vorladung oder Anhörungsschreiben: Machen Sie keine Angaben zur Sache und melden Sie sich umgehend. Das erste Gespräch klärt, wo Sie stehen und was jetzt zu tun ist – vertraulich und unverbindlich.