Antworten
Häufige Fragen zum Medizinstrafrecht
Die Fragen, die Mandantinnen und Mandanten am häufigsten stellen – ehrlich beantwortet, auch dort, wo die Antwort „kommt darauf an“ lautet.
Am Anfang des Verfahrens
Darf ich die Durchsuchung verweigern, bis mein Anwalt da ist?
Nein, die Beamten müssen nicht auf Ihren Verteidiger warten. Sie dürfen aber telefonieren und sollten das sofort tun. Bis zum Rückruf gilt: keine Angaben, nichts unterschreiben, Widerspruch gegen die Mitnahme erklären.
Müssen meine Mitarbeiter Fragen beantworten?
Nein. Auch Ihr Praxispersonal sollte keine Angaben zur Sache machen. Mitarbeiter können als Zeugen später ordnungsgemäß geladen werden – spontane Äußerungen während der Durchsuchung schaden fast immer.
Dürfen die Beamten den Praxisbetrieb einfach lahmlegen?
Die Durchsuchung muss verhältnismäßig ablaufen. Weisen Sie darauf hin, dass Patienten versorgt werden müssen; in der Praxis lässt sich der Ablauf oft koordinieren. Dokumentieren Sie Beeinträchtigungen.
Was passiert mit den beschlagnahmten Patientenakten?
Sie werden zur Durchsicht (§ 110 StPO) mitgenommen. Gegen Umfang und Auswertung kann die Verteidigung vorgehen – insbesondere, wenn Unterlagen von Patienten betroffen sind, die mit dem Vorwurf nichts zu tun haben.
Erfährt die Ärztekammer von der Durchsuchung?
Nicht automatisch, aber häufig: Bei Verurteilungen und teils schon bei Anklageerhebung bestehen Mitteilungspflichten der Justiz (MiStra). Umso wichtiger ist eine Verteidigung, die das Berufsrecht von Beginn an einbezieht.
Die KV prüft meine Abrechnung. Ist das schon ein Strafverfahren?
Nein – aber es kann eines werden. KVen und Kassen erstatten bei Verdachtsmomenten Anzeige, teils sind sie dazu verpflichtet (§ 197a SGB V: Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten). Ihre Stellungnahme im Prüfverfahren sollte deshalb von Beginn an strafrechtsfest formuliert sein.
Ich habe die Leistungen wirklich erbracht – kann das trotzdem Betrug sein?
Nach der streng formalen Betrachtungsweise der Rechtsprechung leider ja, wenn formale Abrechnungsvoraussetzungen fehlten. Genau hier setzt aber die Verteidigung an: bei den Grenzen dieser Rechtsprechung und beim fehlenden Vorsatz.
Welche Strafe droht bei Abrechnungsbetrug?
Der Strafrahmen des § 263 StGB reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder großem Schadensausmaß – von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Für die berufliche Existenz sind aber oft die Folgeverfahren gefährlicher als die Strafe selbst.
Sollte ich die Rückforderung der KV einfach bezahlen, um Ruhe zu haben?
Nicht ohne Beratung. Eine vorbehaltlose Zahlung kann als Eingeständnis gewertet werden und präjudiziert die anderen Verfahren. Ob und wie gezahlt wird, ist eine strategische Entscheidung.
Kann ich meine Zulassung verlieren, obwohl das Strafverfahren eingestellt wurde?
Ja, das ist möglich – Zulassungsgremien und Approbationsbehörden bewerten eigenständig. Auch deshalb wird die Verteidigung so geführt, dass die Einstellung möglichst geräuschlos und ohne belastende Feststellungen erfolgt.
Berufsrecht und Approbation
Führt jede strafrechtliche Verurteilung zum Verlust der Approbation?
Nein. Es kommt auf Art, Schwere und Berufsbezug der Tat an. Bagatelldelikte ohne Berufsbezug führen regelmäßig nicht zur Unwürdigkeit. Gefährlich sind berufsbezogene Vermögensdelikte, Sexualdelikte und alles, was das Arzt-Patienten-Vertrauen berührt.
Kann die Approbation schon während des Ermittlungsverfahrens entzogen werden?
Widerrufen erst nach Abschluss – aber das Ruhen (§ 6 BÄO) kann bereits während des Verfahrens angeordnet werden, wenn gewichtige Verdachtsmomente bestehen. Dagegen kann und sollte man sich verteidigen.
Die Behörde stützt sich nur auf das Strafurteil. Muss ich das hinnehmen?
Grundsätzlich darf sie die Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils verwerten. Angreifbar wird das, wenn gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen oder die eigenständige berufsrechtliche Würdigung – insbesondere die Verhältnismäßigkeit – zu kurz kommt.
Was bedeutet der Widerruf wirtschaftlich für meine Praxis?
Ohne Approbation keine Berufsausübung, kein Vertragsarztsitz, keine Privatliquidation; bei angestellten Ärzten endet regelmäßig das Arbeitsverhältnis. Deshalb ist der Eilrechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung oft die wichtigste erste Maßnahme.
Bekomme ich die Approbation nach einem Widerruf jemals zurück?
Möglich ist es. Die Wiedererteilung setzt voraus, dass der Widerrufsgrund entfallen ist – bei der Unwürdigkeit verlangt die Rechtsprechung eine Bewährungszeit und nachweisbare Verhaltensänderung. Der Weg ist lang, aber gestaltbar.
Das Strafverfahren wurde eingestellt. Kann die Kammer trotzdem gegen mich vorgehen?
Ja. Die Kammer prüft eigenständig, ob ein Berufsvergehen vorliegt – auch bei strafrechtlicher Einstellung. Umgekehrt kann ein berufsrechtliches Verfahren sogar der einzige Schauplatz sein, wenn das Verhalten strafrechtlich gar nicht relevant war.
Muss ich auf das Schreiben der Ärztekammer antworten?
Eine Pflicht zur Selbstbelastung besteht nicht – aber schlicht schweigen ist selten die beste Strategie, und die Berufsordnungen kennen Mitwirkungspflichten gegenüber der Kammer. Ob, wann und wie geantwortet wird, sollte anwaltlich entschieden werden, insbesondere bei parallelem Strafverfahren.
Welche Strafen kann das Berufsgericht verhängen?
Je nach Landesrecht: Warnung, Verweis, Geldbuße (teils bis 50.000 Euro oder mehr), Entziehung des Wahlrechts zu den Kammerorganen, Feststellung der Unwürdigkeit zur Berufsausübung. Die Maßnahmen können kombiniert werden.
Kann das Berufsgericht mir die Approbation entziehen?
Nein, das kann nur die Approbationsbehörde. Aber die Feststellung der Unwürdigkeit durch das Berufsgericht ist dafür ein gewichtiger Baustein – die Verfahren müssen deshalb zusammen gedacht werden.
Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
Bei Verurteilung regelmäßig der betroffene Arzt, einschließlich der Verfahrenskosten. Auch das spricht dafür, bereits das Kammerstadium ernst zu nehmen und auf eine frühe Erledigung hinzuarbeiten.
Vorwürfe und Verfahren
Die Staatsanwaltschaft hat eine Obduktion angeordnet. Bin ich jetzt Beschuldigter?
Nicht zwingend – Obduktionen dienen zunächst der Klärung der Todesursache. Sobald sich Ermittlungen aber erkennbar gegen Sie richten, stehen Ihnen die vollen Beschuldigtenrechte zu. Im Zweifel sollte der Status frühzeitig anwaltlich geklärt werden.
Muss ich als beschuldigter Arzt bei der Aufklärung des Falls mitwirken?
Nein. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Die Herausgabe der Behandlungsdokumentation können die Behörden erzwingen – Ihre persönliche Einlassung nicht.
Was droht bei einer Verurteilung nach § 222 oder § 229 StGB?
§ 229 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor, § 222 StGB bis zu fünf Jahren. In der Praxis enden viele Verfahren mit Einstellung oder Geldstrafe – existenzbedrohend sind vor allem berufsrechtliche Folgewirkungen und ein mögliches Berufsverbot nach § 70 StGB in gravierenden Fällen.
Das zivilrechtliche Gutachten hat einen groben Behandlungsfehler bejaht. Ist das Strafverfahren damit gelaufen?
Nein. Zivil- und Strafrecht folgen unterschiedlichen Maßstäben – insbesondere bei Kausalität und Beweislast. Die zivilrechtliche Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler gilt im Strafrecht gerade nicht; dort muss Ihnen alles nachgewiesen werden.
Zahlt meine Berufshaftpflicht den Strafverteidiger?
Häufig ja: Viele Berufshaftpflicht- und Rechtsschutzpolicen enthalten Strafrechtsschutz-Bausteine für Fahrlässigkeitsvorwürfe. Das prüfe ich zu Mandatsbeginn mit.
Ich erhalte vom Labor eine Vergütung für Konsiliartätigkeit. Ist das strafbar?
Nicht per se. Entscheidend ist, ob der Vergütung eine echte, angemessen honorierte Leistung gegenübersteht – oder ob sie verdeckt Ihre Einsendungen belohnt. Die Vertragsgestaltung und die gelebte Praxis entscheiden.
Gilt § 299a StGB auch für angestellte Ärzte und Klinikärzte?
Ja. Der Tatbestand erfasst alle Angehörigen von Heilberufen mit staatlich geregelter Ausbildung – niedergelassen wie angestellt, ebenso Zahnärzte, Apotheker und weitere Heilberufe.
Muss ein Schaden entstanden sein?
Nein. §§ 299a, 299b StGB schützen den Wettbewerb im Gesundheitswesen und das Vertrauen in heilberufliche Entscheidungen – ein Vermögensschaden ist nicht erforderlich. Strafbar ist bereits das Fordern oder Sich-versprechen-Lassen.
Welche Strafen drohen?
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen (§ 300 StGB) – etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder Vorteilen großen Ausmaßes – drei Monate bis fünf Jahre. Dazu kommen Einziehung und die berufsrechtlichen Folgeverfahren.
Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen meinen Kooperationspartner. Betrifft mich das?
Sehr wahrscheinlich ja: §§ 299a und 299b StGB sind spiegelbildlich – wo ein Geber beschuldigt wird, gerät der Nehmer ins Visier. Warten Sie nicht, bis Post kommt.
Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie an – ein erstes Telefonat klärt in zehn Minuten mehr als jede Sammlung allgemeiner Antworten.
Kontakt
Im Ernstfall zählt jede Stunde
Ob Durchsuchung, Vorladung oder Anhörungsschreiben: Machen Sie keine Angaben zur Sache und melden Sie sich umgehend. Das erste Gespräch klärt, wo Sie stehen und was jetzt zu tun ist – vertraulich und unverbindlich.