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Aus für die telefonische Krankschreibung: Was Ärztinnen und Ärzte jetzt über § 278 StGB wissen müssen
Die Koalition will die Krankschreibung per Telefon abschaffen und das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse härter bestrafen. Noch gilt das alte Recht – aber die Grenze zur Strafbarkeit verschiebt sich.
· Stand der Gesetzgebung zu diesem Datum
Seit Dezember 2023 ist die telefonische Krankschreibung dauerhaft in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses verankert. Am 2. Juli 2026 hat der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD beschlossen, sie wieder abzuschaffen. Zugleich soll die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Krankheitstag vorgelegt werden müssen, und das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 278 StGB soll härter bestraft werden. Für Praxen ist das mehr als eine Organisationsfrage: Mit dem Wegfall der Telefon-AU verschiebt sich die Linie, an der eine Krankschreibung strafrechtlich angreifbar wird.
Stand heute: Es gibt einen politischen Beschluss, aber nach meinem Kenntnisstand noch keinen veröffentlichten Gesetzentwurf und keinen Zeitplan. Die telefonische Krankschreibung bleibt zulässig, bis die Änderung tatsächlich in Kraft tritt – unter den Voraussetzungen der AU-Richtlinie.
1. Was heute erlaubt ist
Die telefonische Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist an enge Voraussetzungen gebunden, die in der Praxis nicht immer präsent sind:
- Die Patientin oder der Patient muss in der Praxis bekannt sein, also dort schon einmal persönlich untersucht worden sein.
- Es darf keine schwere Symptomatik vorliegen.
- Die Erstbescheinigung umfasst höchstens fünf Kalendertage.
- Eine Videosprechstunde hat Vorrang. Das Telefon ist der Weg, wenn Video nicht möglich ist.
- Eine Folgebescheinigung allein auf Grundlage eines Telefonats ist nur möglich, wenn wegen derselben Erkrankung zuvor eine persönliche Untersuchung stattgefunden hat.
- Einen Anspruch auf die Telefon-AU gibt es nicht. Lässt sich die Arbeitsunfähigkeit am Telefon nicht verlässlich beurteilen, muss die Patientin oder der Patient in die Praxis kommen.
Hinzu kommt eine Regel, die mit dem Telefon nichts zu tun hat, aber regelmäßig in Ermittlungsakten auftaucht: Eine Rückdatierung ist nach der AU-Richtlinie nur ausnahmsweise, nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tage zulässig.
2. Was § 278 StGB verlangt
Seit dem 24. November 2021 macht sich nach § 278 StGB strafbar, wer als Ärztin, Arzt oder andere approbierte Medizinalperson „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt. Die frühere Beschränkung auf Zeugnisse, die für Behörden oder Versicherungen bestimmt sind, ist entfallen; erfasst ist damit auch die Bescheinigung, die beim Arbeitgeber landet. Der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall nennt das Gesetz bislang nur gewerbs- oder bandenmäßig unrichtig ausgestellte Impf- und Testnachweise – Krankschreibungen sind dort nicht erwähnt.
Wie weit die angekündigte Verschärfung gehen soll, ist offen. Der Koalitionsbeschluss nennt keinen neuen Strafrahmen.
3. Der entscheidende Punkt: das Zeugnis ohne Untersuchung
Viele gehen davon aus, eine Krankschreibung sei nur dann „unrichtig“, wenn die Patientin in Wahrheit gesund war. Das ist nicht der Maßstab der Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2006 bestätigt, dass auch ein Gesundheitszeugnis unrichtig sein kann, das ohne Untersuchung ausgestellt wird (BGH, Urteil vom 8. November 2006 – 2 StR 384/06, unter Verweis auf BGHSt 6, 90). Ein solches Zeugnis hat denselben fehlenden Beweiswert wie eines, das einen falschen Befund wiedergibt – unabhängig davon, ob die Diagnose zufällig stimmt.
Heute ist die telefonische Anamnese im Rahmen der AU-Richtlinie die zugelassene Form der ärztlichen Feststellung. Fällt diese Grundlage weg, gilt das nicht mehr. Meine Einschätzung: Eine Bescheinigung, die nach dem Stichtag allein auf einem Telefonat beruht, gerät dann in die Nähe des Zeugnisses „ohne Untersuchung“ – mit der Folge, dass der Vorwurf des § 278 StGB nicht mehr fernliegt. Rechtsprechung dazu kann es naturgemäß noch nicht geben. Aber Staatsanwaltschaften werden genau an dieser Stelle ansetzen.
4. Wo das Risiko schon heute liegt
Ermittlungsverfahren wegen unrichtiger Krankschreibungen beginnen selten mit einem einzelnen Fall. Häufig stehen am Anfang auffällige Häufungen, Hinweise von Arbeitgebern oder Prüfungen der Krankenkassen. Typische Konstellationen sind:
- Krankschreibungen ohne jeden ärztlichen Kontakt, etwa auf Zuruf über das Praxisteam oder nach einem Online-Fragebogen,
- telefonische Folgebescheinigungen ohne vorherige persönliche Untersuchung wegen derselben Erkrankung,
- Rückdatierungen über den zulässigen Rahmen hinaus,
- Telefon-AU für Patientinnen und Patienten, die der Praxis gar nicht bekannt sind.
Wer eine solche Bescheinigung vorlegt, kann sich seinerseits nach § 279 StGB strafbar machen, und wer damit Entgeltfortzahlung erlangt, riskiert einen Betrugsvorwurf. Für die Praxis heißt das: Im Ermittlungsverfahren gegen Patienten wird die ausstellende Ärztin fast zwangsläufig als Zeugin – oder als Beschuldigte – in den Blick genommen.
5. Mehr als ein Strafverfahren
Wie immer im Medizinstrafrecht bleibt es selten beim Strafverfahren. Nach § 25 der Musterberufsordnung haben Ärztinnen und Ärzte bei der Ausstellung von Zeugnissen mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren; eine Verurteilung nach § 278 StGB ist deshalb regelmäßig auch ein Fall für die Kammer. In gehäuften oder gewerbsmäßigen Fällen kommen approbationsrechtliche Folgen und Maßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung hinzu. Eine Einlassung, die im Strafverfahren klug erscheint, muss deshalb immer auch daran gemessen werden, was sie im berufsgerichtlichen Verfahren bedeutet.
6. Was Praxen jetzt tun sollten
- Telefon-AU nur innerhalb der Richtlinie. Dokumentieren Sie, dass die Patientin bekannt war, warum keine schwere Symptomatik vorlag und warum keine Videosprechstunde möglich war.
- Klare Abläufe im Team. Eine Bescheinigung entsteht nie ohne ärztlichen Kontakt – auch nicht in der Grippewelle, auch nicht für den langjährigen Patienten.
- Videosprechstunde vorbereiten. Nach dem bisher bekannten Stand soll die Krankschreibung per Video möglich bleiben. Wer die Technik jetzt einrichtet, muss am Stichtag nicht improvisieren.
- Den Stichtag im Blick behalten. Ob die Telefon-AU durch Gesetz oder durch eine Änderung der AU-Richtlinie endet: Maßgeblich ist der Tag, an dem die neue Regel in Kraft tritt. Bis dahin ausgestellte Telefon-AUs sind nach altem Recht zu beurteilen.
- Bei Anfragen keine schnellen Erklärungen. Ob Krankenkasse, Medizinischer Dienst oder Polizei: Bevor Sie sich zu einzelnen Bescheinigungen äußern, sollte feststehen, worum es tatsächlich geht.
Zum Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse habe ich auf meiner Kanzleiseite am Beispiel einer Bescheinigung zur Impfunfähigkeit geschrieben. Ich werde berichten, sobald ein Gesetzentwurf zur Telefon-AU und zu § 278 StGB vorliegt.
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Warten macht es nicht besser
Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer der Gestaltungsspielraum. Nach der Anklage ist vieles nicht mehr zu korrigieren, was im Ermittlungsverfahren noch offen war.